Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen
Finanzamt kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.
Beschreibung
Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil
- Meldedaten fehlerhaft sind,
- Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
- Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
- Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:
- Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen (z.B. Obdachlose, Inhaftierte)
- Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG, die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
- Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG
- Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG
Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (Ihr Wohnsitz-Finanzamt)
Zuständigkeit
In der Regel die Service- und Informationsstelle Ihres zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes
Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Ansprechpartner
Finanzamt Nauen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Finanzamt Nauen
Empfänger: Finanzamt Nauen
IBAN: DE50 1000 0000 0016 0015 09
BIC: MARKDEF1100
Stichwörter
Finanzen, Steuer
erforderliche Unterlagen
Abhängig vom Antragsgrund
Formulare
Abhängig vom Antragsgrund:
- Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__"
- Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer"
- Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen"
- OnlineVerfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__"
- "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer"
- "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen"
Voraussetzungen
Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage(n)
§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)
Rechtsbehelf
Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden Ihnen bekanntgegeben. Gegen die Nichtgewährung der beantragten durch das Finanzamt können Sie sich mit einem Einspruch wehren.
Verfahrensablauf
Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt personell durch das Wohnsitz-Finanzamt.
Fristen
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beantragen, für das sie gelten sollen.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen
Stichwörter
Lohnkonto, Betriebsstättenfinanzamt, Identifikationsnummer, Lohnsteuerabzug, ELSTER, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Fehlerhafte Meldedaten, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, Elektronische Lohnsteuerkarte, Sperrung Arbeitgeberabruf (Vollsperrung), Steuerklasse VI, Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf, Ersatzbescheinigung, ELStAM