Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen
Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.
zuständige Stelle
- Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
- Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes
Ansprechpartner
Finanzamt Brandenburg an der Havel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
* Montag 08:00 bis 12:00 Uhr * Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr * Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr * Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr * Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: 03381 397-200
Telefon Festnetz: 03381 397-199
Internet
Bankverbindung
Finanzamt Brandenburg
Empfänger: Finanzamt Brandenburg
IBAN: DE18 1000 0000 0016 0015 03
BIC: MARKDEF1100
Stichwörter
Finanzen, Steuer
erforderliche Unterlagen
Die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegegrad 4 oder 5) nachgewiesen.
Formulare
Voraussetzungen
- Aufwendungen durch die persönliche Pflege
- Gepflegt wird eine hilflose Person
- Keine Einnahmen für die Pflegeperson
- Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
- Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
- Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden
Fristen
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt
Kosten
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Finanzen Bremen am 28.08.2020
Stichwörter
Pflege-Pauschbetrag, Elstam, Steuerermäßigung, außergewöhnliche Belastung, Aufwendungen einer Pflegeperson, Einkommensteuer, Pflege einer Person, Personenpflege, Außergewöhnliche Belastungen, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Pflege, pflegebedürftig