Beseitigung von Denkmalen Genehmigung

    Beseitigung von Denkmalen Genehmigung

    Sie wollen ein Denkmal ganz oder teilweise beseitigen?

    Beschreibung

    Wenn Sie ausnahmsweise Denkmale ganz oder teilweise beseitigen oder abreißen wollen, ist hierfür eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich.

    Diese prüft vorab, ob ein Abriss zwingend notwendig ist oder die Durchführung erhaltungsnotwendiger Maßnahmen zumutbar ist und inwiefern die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch erhalten werden können.

    Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch eine Änderungsgenehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit ein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Burg (Spreewald) (Kreis Spree-Neiße, Brandenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:

    • Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
    • Dokumentationen
    • Fotografien
    • Gutachten oder Voruntersuchungen
    • Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

    Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

    Formulare

    Formulare: Antrag
    Onlineverfahren möglich: teilweise
    Schriftform erforderlich: teilweise
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie erhalten die Genehmigung nur in bestimmten Ausnahmefällen bzw. als Einzelfallentscheidung.

    Beispiele:

    • besonders schlechter Erhaltungszustand / akute Einsturzgefahr
       
    • wenig oder keine Originalsubstanz bleibt erhalten nach Sanierung oder Restaurierung ("Kopie")
       
    • schwerwiegende andere private oder öffentliche Interessen (z.B. Sicherheit für Leben und Gesundheit)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
    • Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
    • Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

    Fristen

    Erlöschen der Genehmigung

    • bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung
    • bei einer Bauunterbrechung von mehr als 2 Jahren

    (einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Teilzerstörungen großflächiger Bodendenkmale sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am 16.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English