Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung als Rückkehrer

    Als Deutsche oder Deutscher nach Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wahlberechtigt sind und aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, können Sie sich in das Wählerverzeichnis zur
    Europawahl eintragen lassen, falls die Voraussetzungen für eine Eintragung von Amts wegen nicht erfüllt sind.

    Beschreibung

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und aus dem Ausland zurück nach Deutschland ziehen, werden Sie eventuell nicht automatisch im Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen.

    Dies hängt davon ab, wann Sie sich nach Ihrer Rückkehr wieder in Deutschland angemeldet haben. Wenn Sie dies nach dem 42. und vor dem 20. Tag vor der Wahl getan  haben, müssen Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis schriftlich beantragen.

    Verwenden Sie hierzu das Antragsformular nach Anlage 1 der Europawahlordnung.

    Hinweise für Spremberg/Grodk: Als Deutsche oder Deutscher nach Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen

    Die Wahlbehörde ist für die Organisation und Koordination von Wahlen zuständig. Zur Vorbereitung der Wahl gehören die Einteilung der Wahlbezirke und die Besetzung der Wahllokale. Des Weiteren ist die Erstellung von Wählerverzeichnissen, die Herstellung sowie der Versand von Wahlbenachrichtigungskarten und die Vorbereitung und das Drucken der Stimmzettel eine Aufgabe der Wahlbehörde.
    Die wahlberechtigten Bürger der Stadt Spremberg können in festgelegten Fristen die Aufnahme ins Wählerverzeichnis und die Zusendung von Wahlschein- und Briefwahlunterlagen im Bürgerbüro der Stadt Spremberg beantragen.
    Nach dem Abschluss einer Wahl werden die Ergebnisse am Wahltag durch die ehrenamtlichen Wahlhelfer ermittelt.
    Hinweise zur Wahldurchführung und Wahlbekanntmachungen werden entsprechend der gesetzlichen Fristen durch die Wahlbehörde im Amtsblatt für die Stadt Spremberg veröffentlicht.

    Die erforderlichen Informationen, Vordrucke und Hinweise zu bevorstehenden Wahlen werden unter der Rubrik Aktuelles Informationspunkt Wahlen/Volksbegehren innerhalb der gesetzlichen Fristen gesondert bereitgestellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 1

    03130 Spremberg/Grodk

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    03130 Spremberg/Grodk

    Kontakt

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Bürgermeister, Bürgermeisterin, Europa, Europawahl, Kommunalwahl, Unionsbürger, Wahlbehörde, Wähler, Wählerverzeichnis, Wahlleiter, Wahlleiterin

    Version

    Technisch geändert am 21.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erklärung an Eides statt zur Wahlberechtigung und Erklärung, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde

    (Anlage 1 der Europawahlordnung mit Merkblatt)

    Formulare

    keine

    Formular nach Anlage 1 der Europawahlordnung mit Merkblatt

    Voraussetzungen

    Sie können sich als volljährige Deutsche oder volljähriger Deutscher ohne Wahlrechtsausschluss nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie:

    • sich in Deutschland nach dem 42. Tag, aber vor dem 20. Tag vor der Wahl anmelden
    • als Deutsche oder Deutscher aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland zurückkehren oder
      als Deutsche oder Deutscher außerhalb der Bundesrepublik gelebt haben und nach Deutschland zurückkehren, wenn Sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens 3 Monate in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dieser nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
      als Deutsche oder Deutscher aus sonstigen Staaten nach Deutschland zurückkehren, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen waren

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie melden sich nach dem 42., aber vor dem 20. Tag bei Ihrer Zuzugsgemeinde an.
    • Sie versichern an Eides statt, dass Sie wahlberechtigt sind und erklären, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde.
    • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

    Fristen

    ab dem 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes NRW am 27.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2024

    Stichwörter

    Wähler, Rückkehrer, Wählerverzeichnis, Deutscher, Deutsche, Europawahl, Wählerin, Rückkehrerin, Wahl, Wahlen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English