Packstellen Zulassung

    Eierpackstelle - Zulassung beantragen

    Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.

    Beschreibung

    Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken und/oder umpacken. Eierpackstellen dürfen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Antrag marktrechtlich zugelassen sind und eine Packstellen-Kennnummer zugeteilt wurde.

    Wenn Eier ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher und nicht nach Güte und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist keine Zulassung als Packstelle erforderlich.

    Direktvermarkter, die Eier über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, anderer Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Zulassung als Packstelle.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

    Ansprechpartner

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 6

    14469 Potsdam

    Hausanschrift

    Henning-von-Tresckow-Str. 2-13

    14467 Potsdam

    Hauptsitz Haus S Abteilung 1 - Zentrale Angelegenheiten Abteilung 2 - Wasser und Bodenschutz Abteilung 5 - Umwelt, Klimaschutz und Nachhaltigkeit

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 331 866-7070

    Telefon Festnetz: +49 331 866-0

    E-Mail: poststelle@mluk.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über geeignete Räumlichkeiten
    • Nachweis über geeignete technische Einrichtungen

    Land Brandenburg:

    keine Unterlagen erforderlich

    Formulare

    Voraussetzungen

    Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.

    Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:

    • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage / Durchleuchtungslampe, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht
    • Gerät(e) zur Feststellung der Luftkammerhöhe
    • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
    • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier (Hinweis: 1 Gramm genau)
    • Gerät(e) zum Kennzeichnen von Eiern

    Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.

    Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
    • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, teilt Ihnen die Behörde die Kennnummer mit, die Sie für die Kennzeichnung der Verpackungen von Eiern (Packstellennummer) benötigen.

    Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

    Land Brandenburg:

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und ggf. verpackt werden.

    Sortierte und ggf. abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.

    Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.

    Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt werden:

    • Zukaufliste (Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb)
    • Sortierliste (Anzahl der Eier je Kategorie je Tag)
    • Verkaufsliste (Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und datum)

    Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt 12 Monate.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 23.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Stichwörter

    abpacken, Umpacken, Eiersortieren, Eierpackstellen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English