Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen

    Sie möchten gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren)? Dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis von der örtlichen Sprengstoffbehörde. 

    Wenn Sie gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen und verkehren möchten, müssen Sie dafür zunächst eine Erlaubnis beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen

    Beschreibung

    Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren) wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis der örtlichen Sprengstoffbehörde.

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

    Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

    Dazu zählen folgende Nachweise:

    • Alter (mindestens 21 Jahre alt)
    • Eignung,
    • Zuverlässigkeit und
    • Fachkunde.

    Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.

    Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:

    • Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
    • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
    • Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
    • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
    • Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz

    Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.

    Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung Arbeitsschutz 

    Ansprechpartner

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 90 02 36

    14469 Potsdam

    Hausanschrift

    Horstweg 57

    14478 Potsdam

    Kontakt

    Fax: 0331 27548-1800(Fax an Email)

    Telefon Festnetz: 0331 8683-444

    Internet

    Stichwörter

    Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, LAVG, Verbraucherschutz

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
    • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
    • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
    • Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

    Gegebenenfalls verlangen regionale Sprengstoffbehörden weitere Unterlagen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
    • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
    • Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Fristen

    Haben Sie eine Erlaubnis erhalten, müssen Sie innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie die Tätigkeit mindestens zwei Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.

    Anhörungsfrist: 1 Monat (Für Widerspruch und Klage)

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr wird vom LAVG festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens.

    Gebühren im Land Brandenburg:

    • Erteilen der Erlaubnis: EUR 150,00 - 300,00 zuzüglich der nach Zeitaufwand abhängigen Gebühr für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung
    • Änderung der Erlaubnis: EUR 50,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 06.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Stichwörter

    Sprengstoffrecht, Sprengstoffgesetz, Feuerwerkskörper, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, Feuerwerk, Gewerbe, NC-Pulver, Genehmigung, Sprengstoff, SprengG, Nitrozellulosepulver, Explosionsgefährliche Stoffe, Pyrotechnik, Selbstständig, Schwarzpulver, Erlaubnis, Explosivstoffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English