Kriegsopferfürsorge Gewährung für Hinterbliebene

    Kriegsopferfürsorge Gewährung für Hinterbliebene

    Sofern Ihnen Versorgung als Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes gewährt wird, können Sie zur Ergänzung als besondere Hilfen im Einzelfall Fürsorgeleistungen erhalten.

    Beschreibung

    Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.

    Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.

    Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen. Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

    Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.

    Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.

    Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen

    zuständige Stelle

    Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales und Versorgung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lipezker Str. 45

    03048 Cottbus/Chóśebuz

    Haus 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Unsere Besucherzeiten sind: Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 28930

    Fax: +49 331 275484548

    E-Mail: post@lasv.brandenburg.de

    Stichwörter

    LASV, Soziales, Versorgung

    Version

    Technisch erstellt am 30.10.2018 (von: Nonnemann)

    Technisch geändert am 19.12.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)

    Adresse

    Hausanschrift

    Robert-Havemann-Straße 4

    15236 Frankfurt (Oder)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Unsere Besucherzeiten sind: Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

    Stichwörter

    LASV

    Version

    Technisch erstellt am 23.01.2019 (von: Schulze, Ralf)

    Technisch geändert am 19.12.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

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    Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeppelinstraße 48

    14471 Potsdam

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Unsere Besucherzeiten sind: Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

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    LASV, Soziales, Versorgung

    Version

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (formlos möglich)
    • Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
    • Bescheidkopie der Versorgungsbehörde über die anerkannten Schädigungsfolgen
    • Nachweise über Einkommen des Antragstellers
    • Nachweise über laufende Verpflichtungen
    • Nachweise über Vermögen

    Formulare

    • formloser Antrag ist möglich
    • Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.

    Voraussetzungen

    Für den Erhalt von Fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch die Versorgungsverwaltung
    • Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)
    • Vorheriger Antrag

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich auf Antrag erbracht.
    • Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

    Fristen

    Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Kosten oder Gebühren an

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 29.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 18.03.2021 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 23.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Erholungshilfe, Lebenslagen, Altenhilfe, Entschädigungsrecht, Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Fürsorgeleistung, Hilfe zur Pflege, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Wohnungshilfe, Bundesversorgungsgesetz, Schädigung, Verlust, Hinterbliebene, Erziehungsbeihilfe, Versorgungsanspruch, Leistungsgewährung, Kriegsopferversorgung, Beschädigte, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)