Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse
Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, die Risikoanalyse zu dokumentieren befreien.
Beschreibung
Als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Sie können sich unter den Voraussetzungen, dass in Ihrem Unternehmen
- bestehende konkrete Risiken klar erkennbar sind und
- die Risiken verstanden werden,
von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen.
Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen. Lediglich von der regelmäßigen Dokumentationspflicht können Sie befreit werden.
Zu 1. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken kann z.B. dann vorliegen, wenn zu Ihren Geschäften:
- keine komplexen Geschäftstätigkeiten gehören,
- die von Ihnen durchgeführten Transaktionen einen überschaubaren Umfang aufweisen,
- Ihre Kundenstruktur homogen ist und
- keine sonstigen risikoerhöhenden Umstände vorliegen.
Zu 2. Von einem hinreichenden Verständnis der konkreten Risiken kann dann ausgegangen werden, wenn sich die von Ihnen getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen (z. B. regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen) als dem Risiko angemessen darstellen.
zuständige Stelle
Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735
FAX: +49 (0) 331 866 1583
Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de
Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13
14467 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -2221
Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de
Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 866-7001
Ansprechpartner
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Die Häuser 2, 6 und 8a verfügen über einen barrierefreien Zugang, Haus 3 ist nur über einen Treppenaufgang begehbar
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 331 866-0
Fax: +49 331 866-1533
E-Mail: poststelle.krypto@mwe.brandenburg.de
E-Mail: poststelle@mwae.brandenburg.de
Internet
Stichwörter
Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse
Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Ihrem Unternehmen überschaubar und klar erkennbar sind.
Nachweise über Antragsberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter oder
- Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
- Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind, und als:
-
- Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 GwG (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG)
- Versicherungsvermittlungen nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie die unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittlungen mit Sitz im Ausland. (Verpflichtete nach §2 Absatz 1 Nummer 8 GwG)
- Dienstleistende für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG)
- Immobilienmakler /Immobilienmaklerinnen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 GwG)
- Buchmacher / Buchmacherinnen im Sinne von § 2 Absatz 1 RennwLottG (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
- Spielbanken (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
- Wettvermittlungsstellen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
- die Annahmestellen i. S. d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
- Veranstaltungen von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG)
- Güterhändler (Verpflichtete nach §2 Absatz 1 Nr. 16 GwG)
tätig sind.
Berechtigte Vertreter
Antragstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interne(-r) bzw. externe(-r) Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Klare Erkennbarkeit der Risiken
z. B. Darstellung, welchen Risiken Ihr Unternehmen ausgesetzt ist und wie anfällig es für den Missbrauch gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist
Hinreichendes Verständnis der Risiken
z. B. Darstellung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten konkreten Risiken
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Anfechtungsklage
Verfahrensablauf
Als verpflichtetes Unternehmen beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Dann wird Ihr Antrag von der zuständigen Behörde geprüft.
Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid.
Bearbeitungsdauer
ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens)
Kosten
unterschiedlich, je nach Aufwand
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am 12.11.2020
Stichwörter
Verpflichtete, Risikoanalyse, Verpflichteter, Befreiung, Geldwäsche, Aufsichtsbehörde, Geldwäschegesetz, Dokumentation, Geldwäscheprävention, Verpflichtung, Aufzeichnung