Versteigerergewerbe Erlaubnis

    Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Sie möchten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

    Keine Erlaubnispflicht besteht für:

    • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, 
    • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten oder Beamtinnen vorgenommen werden, oder 
    • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

    Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund iSv §34b Abs.4 Nr.1 oder Nr.2 GewO (Unzuverlässigkeit oder ungeordnete Vermögensverhältnisse) vorliegt.

    Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin      erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt. Bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen ist grundsätzlich auf die vertretungsberechtigten Personen abzustellen, wobei sämtliche vertretungsberechtigte Personen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen.

    Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.rem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, der mitverwaltenden Gemeinden, der mitverwalteten Gemeinden und der kreisfreien Städte,  § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV).

    Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, der mitverwaltenden Gemeinden, der mitverwalteten Gemeinden und der kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Ordnung und Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Liebknecht-Straße 33/34

    16816 Neuruppin

    Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin befindet sich im Rathaus B.

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung

    Erlaubnis - Versteigerergewerbe

    Wer gewerbsmäßig die Versteigerung:

    • fremder beweglicher Sachen
    • fremder Grundstücke oder
    • fremder Rechte

    betreibt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Der Versteigerer darf nicht selbst oder durch einen Dritten auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.

    Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich bei:

    • Internetauktionen
    • Verkäufen, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
    • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
    • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaft) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Rechtsgrundlagen:

    • Gewerbeordnung § 34b
    • Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung)

    Erforderliche Unterlagen:

    • Personaldokument
      Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung mit elektronischer Signatur).
      Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates ist.
    • Führungszeugnis
      Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0).
      Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
      Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
    • Gewerbezentralregisterauszug - natürliche Person
      Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).
      Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, das heißt sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
      Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
    • Gewerbezentralregisterauszug - juristische Person
      Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
      Die Auskunft ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu beantragen
      Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Zentrales Vollstreckungsportal)
      Auskünfte über Eintragungen sind online beim Zentralen Vollstreckungsportal der Länder zu beantragen.
    • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
      Antragssteller mit Wohn-/Betriebssitz in Brandenburg informieren sich bitte über die jeweiligen Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte über das zentrale Orts- und Gerichtsverzeichnis.
    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
      Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

    Voraussetzungen:

    • persönliche Zuverlässigkeit
      Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
    • geordnete Vermögensverhältnisse
      Geprüft wird hierbei, ob der Antragsteller Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind.

    Kosten:

    Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis des Betriebs des Versteigerergewerbes zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte: EUR 200,00 bis EUR 1.500,00

    Bearbeitungsdauer:

    • Ein Monat
    • Keine Frsiten
    • Keine  Schriftformerfordernis

    Weiterführende Informationen:

    Besonders sachkundige Versteigerer - mit Ausnahme juristischer Personen - können von der zuständigen Behörde (in Brandenburg das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Referat 41) öffentlich bestellt werden.

    • Merkblatt IHK Berlin - Öffentliche Bestellung als Versteigerer nach § 34b GewO
    • Informationen der IHK Berlin - Berliner Auktionshäuser und Versteigerer
    • Insolvenzbekanntmachungen
    • Ermittlung des zuständigen Gerichts für die schriftliche Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis

    Zuständige Stelle:

    Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

    Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

    • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
    • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
    • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

    Version

    Technisch geändert am 31.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • NichtEU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform 

    • Unternehmenssitz in Deutschland: bei eingetragenen Unternehmen aktueller Registerauszug, ansonsten der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung 
    • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen. 
    • Persönliche Zuverlässigkeit: 

    • Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden 
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland zur persönlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung.
    • Geordnete Vermögensverhältnisse: 

      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts  

      • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

    • persönlich zuverlässig sein,  
    • geordnete Vermögensverhältnisse haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer(in) beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). 

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hierfür ist ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Stelle (in Brandenburg das Wirtschaftsministerium) zuständig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dem Versteigerer ist verboten, 

    1.selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, 

    2.Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, 

    3.für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt, 

    4.bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, 

    5.Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht. 

    Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus können solche Zuwiderhandlungen auch zum Widerruf der Versteigerererlaubnis führen, wenn aus ihnen auf den Wegfall der Zuverlässigkeit des Versteigerers zu schließen ist. 

    Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen ihre Waren an den Letztverbraucher grundsätzlich nicht versteigern. 

    Wer ohne die erforderliche Erlaubnis fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden

    Hierfür ist ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Stelle (in Brandenburg das Wirtschaftsministerium) zuständig.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Stichwörter

    Versteigerer, Versteigerungsgewerbe, Erlaubnis, Versteigerergewerbe, öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de