Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen
Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Beschreibung
- Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, der mitverwaltenden Gemeinden, der mitverwalteten Gemeinden und der kreisfreien Städte.
§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Antrag auf Geeignetheit des Aufstellungsortes eines Spielgerätes nach § 33c Abs. 3 GewOf
Telefon
0355-612 2355
Telefon
0355-612 2355
Ansprechpartner
Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 355 612-2840(Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten)
Fax: +49 355 612-132840
E-Mail: rene.land@cottbus.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) - Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
- Ausgefülltes Antragsformular
Formulare
Antragsformular
Voraussetzungen
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
- Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
- Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
Kosten
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Antrag auf Geeignetheit des Aufstellungsortes eines Spielgerätes nach § 33c Abs. 3 GewOf
- für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten – SpielV: 57,00 EUR
- für Betriebe im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 2 SpielV: 85,80 EUR
- für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten - SpielV: 57,00 EUR
- für Betriebe im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 2 SpielV: 85,80 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020
Stichwörter
Geeignetheit, Aufstellung Geldspielgeräte, Geeignetheitsbescheinigung, 33c Abs. 3 GewO