Wohnsitz Änderung Statuswechsel

    Änderung der Hauptwohnung

    Als meldepflichtige Personen haben Sie jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen. 

    Beschreibung

    Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland und hat sich der Status Ihrer Wohnung geändert (Hauptwohnung wird jetzt als Nebenwohnung genutzt oder Nebenwohnung wird jetzt als Hauptwohnung genutzt, ohne dass ein Beziehen oder ein Auszug in eine neue oder aus einer früheren Wohnung stattgefunden hat), dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. 

    Hauptwohnung ist:

    • Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
    • Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen. 
    • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

    Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen) Sie neben der Hauptwohnung im Inland haben.

    Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.

    Hinweise für Spremberg/Grodk: Änderung der Hauptwohnung

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der für ihn zuständigen Meldebehörde anzumelden.

    Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so
    ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere seine
    Nebenwohnung.
    Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Eine Hauptwohnung für ledige Einwohner ist ebenfalls die vorwiegend benutzte Wohnung.

    Bei Zuzug/Ummeldung einer Familie kann ein volljähriges Familienmitglied die Anmeldung für alle mitziehenden Personen vornehmen.
    Bei Lebensgemeinschaften ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich.
    Die Anmeldung/Ummeldung von Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in dessen Wohnung die Person einzieht.
    Die Anmeldung/Ummeldung mit einer Vorsorgevollmacht ist ebenfalls möglich,
    wenn diese melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
    Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, obliegt diesem die Anmeldung/Ummeldung.

    Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ist der
    Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug eines Meldepflichtigen
    schriftlich zu bestätigen.
    Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte
    (z. B. Wohnungs-verwaltungen).
    Bei Bezug eines Eigenheimes/einer Eigentumswohnung erfolgt die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

    Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
    - Name und Anschrift des Vermieters
    - Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs- oder Auszugsdatum
    - die Anschrift der Wohnung einschl. genauer Lage (wie Wohnungs-Nr., Etage usw.)
    - die Namen der meldepflichtigen Personen

    Diese Wohnungsgeberbestätigung ist durch den Meldepflichtigen bei Anmeldung vorzulegen!

    Anmeldung eines minderjährigen Kindes
    Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes gemeinsam sorgeberechtigt,
    bedarf es für eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des
    Einvernehmens beider Eltern, d. h. es muss eine Erklärung des anderen
    Elternteils vorgelegt werden, in der bestimmt ist, dass das Kind haupt-
    oder nebenwohnlich bei dem anderen Elternteil angemeldet werden darf.
    Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur bei einem Elternteil liegt, muss
    ein Sorgerechtsbeschluss, eine familiengerichtliche Entscheidung über
    die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungs-rechts oder eine
    schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des
    Kindes vorgelegt werden.

    Die meldepflichtige Person erhält eine schriftliche Bestätigung (Meldebestätigung) über die An-/Ummeldung.

    Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich!

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der für ihn zuständigen Meldebehörde anzumelden.

    Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so
    ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere seine
    Nebenwohnung.
    Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Eine Hauptwohnung für ledige Einwohner ist ebenfalls die vorwiegend benutzte Wohnung.

    Bei Zuzug/Ummeldung einer Familie kann ein volljähriges Familienmitglied die Anmeldung für alle mitziehenden Personen vornehmen.
    Bei Lebensgemeinschaften ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich.
    Die Anmeldung/Ummeldung von Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in dessen Wohnung die Person einzieht.
    Die Anmeldung/Ummeldung mit einer Vorsorgevollmacht ist ebenfalls möglich,
    wenn diese melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
    Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, obliegt diesem die Anmeldung/Ummeldung.

    Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ist der
    Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug eines Meldepflichtigen
    schriftlich zu bestätigen.
    Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte
    (z. B. Wohnungs-verwaltungen).
    Bei Bezug eines Eigenheimes/einer Eigentumswohnung erfolgt die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

    Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
    - Name und Anschrift des Vermieters
    - Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs- oder Auszugsdatum
    - die Anschrift der Wohnung einschl. genauer Lage (wie Wohnungs-Nr., Etage usw.)
    - die Namen der meldepflichtigen Personen

    Diese Wohnungsgeberbestätigung ist durch den Meldepflichtigen bei Anmeldung vorzulegen!

    Anmeldung eines minderjährigen Kindes
    Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes gemeinsam sorgeberechtigt,
    bedarf es für eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des
    Einvernehmens beider Eltern, d. h. es muss eine Erklärung des anderen
    Elternteils vorgelegt werden, in der bestimmt ist, dass das Kind haupt-
    oder nebenwohnlich bei dem anderen Elternteil angemeldet werden darf.
    Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur bei einem Elternteil liegt, muss
    ein Sorgerechtsbeschluss, eine familiengerichtliche Entscheidung über
    die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungs-rechts oder eine
    schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des
    Kindes vorgelegt werden.

    Die meldepflichtige Person erhält eine schriftliche Bestätigung (Meldebestätigung) über die An-/Ummeldung.

    Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich!

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die neue Hauptwohnung liegt

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 1

    03130 Spremberg/Grodk

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Version

    Technisch erstellt am 10.02.2020 (von: Degen, Jan)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Gaede, Juliane)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Bitte bringen Sie ein Personaldokument (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben) mit.

    Hinweise für Spremberg/Grodk: Änderung der Hauptwohnung

    - Wohnungsgeberbestätigung
    - Dokumente aller mitziehenden Familienangehörigen (Personalausweis/Reisepass,
    Kinderreisepass)
    - ggf. Betreuerausweis / Vollmacht
    - ggf. schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder
    - Sorgerechtsbeschluss oder familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des
    alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts

    - Wohnungsgeberbestätigung
    - Dokumente aller mitziehenden Familienangehörigen (Personalausweis/Reisepass,
    Kinderreisepass)
    - ggf. Betreuerausweis / Vollmacht
    - ggf. schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder
    - Sorgerechtsbeschluss oder familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des
    alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Formulare

    Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

    • Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
    • Schriftform erforderlich: möglich 
    • Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja

    Hat die Meldebehörde Ihres Wohnortes für Meldeangelegenheiten einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie die Übermittlung der erforderlichen Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang vornehmen.

    Voraussetzungen

    Sie haben mehrere Wohnungen im Inland.

    Ihre bisherige Hauptwohnung wird von Ihnen als Nebenwohnung genutzt oder Ihre bisherige Nebenwohnung als Hauptwohnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist Pflicht.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, den Statuswechsel Ihrer Wohnung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

    Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem ein Wechsel der bisherigen Wohnung stattgefunden hat.

    Bearbeitungsdauer

    keine (der Statuswechsel wird direkt bei der Meldebehörde in das Melderegister eingetragen)

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 05.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 04.03.2021 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ummeldebestätigung, Hauptwohnsitz, Anmeldebescheinigung, Einwohnerwesen, Meldewesen, Wohnsitzwechsel, Ummeldebescheinigung, Meldeschein, Wohnsitz ummelden, Wohnsitz, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Umzug, Wohnsitzabmeldung, Nebenwohnsitz, Ummeldung, Anmeldebestätigung, Wohnsitzummeldung, Anmeldung, Wohnsitzanmeldung, ummelden, Wohnsitz anmelden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)