Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

    Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

    Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

    Beschreibung

    Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

    Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

    Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

    Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

    Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

    Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 60 10 61

    14410 Potsdam

    Hausanschrift

    Seeburger Chaussee 2

    14476 Potsdam

    OT Groß Glienicke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033201 442-0

    Fax: 033201 442-662

    E-Mail: infoline@lfu.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder
    • Reisepass mit Meldebestätigung
    • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
    • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
    • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

    Formulare

    Es reicht ein formloser Antrag.

    Voraussetzungen

    Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

    Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.

    Gebühr ab 500.00 EUR bis 1800.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English