Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Beschreibung
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.
Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg
Ansprechpartner
Stadt Bernau bei Berlin - Ordnungsamt (Gewerbe, Wohnen, Brandschutz)
Adresse
Postanschrift
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin
Kontakt
Telefon Festnetz: 03338 365267
E-Mail: ordnungsamt@bernau-bei-berlin.de
Stichwörter
Gewerbeamt, Wohungswesen
Stadt Bernau bei Berlin - Gewerbeamt
Adresse
Postanschrift
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin
Kontakt
Telefon Festnetz: 03338 365262
E-Mail: gewerbeamt@bernau-bei-berlin.de
Formulare
Gewerbe - Gewerbeanzeigeverordnung
Gewerbe - Gesetzlicher Vertreter
Stichwörter
Gewerbeamt
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Reisepass mit Meldebestätigung
- Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
- Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
- Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.
Formulare
Es reicht ein formloser Antrag.
Voraussetzungen
Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.
Gebühr ab 500.0 EUR bis 1800.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020