Unterhaltsansprüche aus dem Ausland Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren

    Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes in Deutschland gerichtlich durchsetzen

    Wenn der andere unterhaltspflichtige Elternteil in Deutschland lebt und Sie für Ihr Kind, im Ausland lebend, Unterhalt geltend machen wollen, können Sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen lassen.

    Beschreibung

    Als vertretungsberechtigter Elternteil können Sie für Ihr Kind Anträge über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem Sie und Ihr Kind Ihren Aufenthalt haben, über die für Sie zuständige Zentrale Behörde in ihrem Aufenthaltsstaat ein Unterhaltsersuchen beim Bundesamt für Justiz einreichen. Dieses unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.

    Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt. Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt. Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt. Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

    Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Welches Übereinkommen Anwendung findet, hängt von dem Land ab, in dem Sie und Ihr Kind Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    • Zentrale Behörde des ersuchenden Staates
    • Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde des ersuchten Staates Deutschland
    • Über einen Antrag eines ausländischen Unterhaltsanspruchs entscheidet das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbezirk sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, gewöhnlich aufhält
    • Amtsgericht – Familiengericht

    Zuständigkeit

    Zentrale Behörde des ersuchenden Staates

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Fürstenwalde/Spree

    Adresse

    Hausanschrift

    Eisenbahnstraße 8

    15517 Fürstenwalde/Spree

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03361 509-6

    Fax: 03361 509-830

    E-Mail: poststelle@agfw.brandenburg.de(Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, nicht formbedürftige Mitteilungen zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze , Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, die anhängig gemacht werden sollen, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit feststeht.)

    Internet

    Stichwörter

    AG Fürstenwalde/Spree, Amtsgericht

    Version

    Technisch erstellt am 26.06.2020 (von: Schulze, Ralf)

    Technisch geändert am 27.09.2024 (von: Gehricke, Vivien)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Bundesamt für Justiz

    Adresse

    Hausanschrift

    Adenauerallee 99 - 103

    53113 Bonn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2289 941040

    Fax: +49 228 4105050

    E-Mail: poststelle@bfj.bund.de

    De-Mail: post@bundesjustizamt.de-mail.de

    Stichwörter

    Bundesjustizamt

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2020 (von: Schulze, Ralf)

    Technisch geändert am 28.07.2021 (von: Nonnemann, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis des Antragstellers oder der Antragstellerin
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der leistungsfähigen Person ergibt

    Formulare

    ja

    Voraussetzungen

    • Der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, befindet sich im Ausland.
    • Den Antrag für Kindesunterhalt kann der Elternteil stellen, dem die elterliche Sorge zusteht.
    • Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
    • Das Kind muss minderjährig sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

    Verfahrensablauf

    Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates ist Ihnen behilflich, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.

    • Sodann übermittelt die Zentrale Behörde die Antragsunterlagen nebst ggf. erforderlichen Übersetzungen an die Zentrale Behörde in Deutschland, dem Bundesamt für Justiz.
    • Das Bundesamt für Justiz unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen.
    • Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.
    • Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
    • Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt.
    • Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt.
    • Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt.
    • Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
    • Je nach internationalem Abkommen gewähren deutsche Gerichte ggf. unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Fristen

    Das Kind muss noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Frage nach der Bearbeitungszeit kann nur recht allgemein beantwortet werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben. Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die deutsche Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss. Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.

    Kosten

    Die ausländischen Zentralen Behörden sowie das Bundesamt für Justiz arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.

    Eine mögliche Beauftragung eines Rechtsanwalts oder anderer Vereinigungen ist hingegen mit Kosten verbunden, die von den Antragstellern zu tragen sind. Im Falle des Unterliegens in dem Prozess sind jedoch die dem Gegner entstandenen Kosten des gegnerischen Anwalts zu erstatten (§ 20 AUG i. V. m. § 123 ZPO).

    Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 03.02.2021 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sorgerecht, Ausland, Zentrale Behörde, Unterhaltsanspruch, Bundesamt für Justiz, Geltendmachung, Alleinerziehend, Durchsetzung, getrenntlebend, Trennung, Unterhalt, International

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)