Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss

    Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

    Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

    Beschreibung

    Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.

    Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

    zuständige Stelle

    Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

    Zuständigkeit

    Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg

    Ansprechpartner

    Für Wiesenau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern

    Unterlagen der Annehmenden:

    • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
    • Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
    • Geburtsurkunden
    • Meldebescheinigungen
    • Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
    • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
    • Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Sie wollen ein Kind adoptieren.
    • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
    • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:

    • Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
    • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
    • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

    Kosten

    • Notargebühren
    • Gerichtskosten

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 10.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 03.02.2021 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Babyklappe, Kind - Adoption, Adoptionsvermittler, halb-offene Adoption, Eltern - Adoption, Adoptiveltern, Annahme als Kind, Adoptionsurkunde, Beurkundung der Adoption, inkognito-Adoption, Adoptionsvermittlungsstellen, Adoptivfamilie, Annahme Minderjähriger, Adoption, Adoptionspflege, Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts, Adoptionsbeschluss des Familiengerichts, adoptieren, Adoptivkind, Adoptionsaufhebung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)