Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Arbeitsplatzsuche nach schulischer oder betrieblicher Ausbildung

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Arbeitsplatzsuche nach schulischer oder betrieblicher Ausbildung

    Wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und einen Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz suchen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie erfolgreich eine schulische oder betriebliche Ausbildung abgeschlossen haben, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für höchstens 12 Monate in direktem Anschluss an Ihre bisherige Ausbildung erteilt. Damit ist es möglich, einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Ziel der Suche kann auch eine selbständige Tätigkeit sein. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig im Land Brandenburg sind die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Landkreis Potsdam-Mittelmark - 65 Fachdienst Ausländerbehörde

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1138

    14801 Bad Belzig

    Hausanschrift

    Am Gutshof 1-7

    14542 Werder (Havel)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Werder, Am Gutshof
      Linien:
      • Bus: 580
      • Bus: 630
      • Bus: 607
    • Haltestelle: Werder, Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: RE 1
    • Haltestelle: Werder, Post
      Linien:
      • Bus: 631
      • Bus: 641

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3327 739400

    Fax: +49 33841 1768

    E-Mail: abh@potsdam-mittelmark.de

    Internet

    Stichwörter

    Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht

    Version

    Technisch geändert am 31.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    § 20 Absatz 3 Nr. 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

    Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Internetseite Gesetze im Internet
    https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Aufenthalt nach Ausbildung, Arbeitserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Arbeitsplatzsuche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English