Sorgeerklärung Beurkundung

    Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

    Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

    Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

    Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

    Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

    Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

    Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
     

    Hinweise für Potsdam: Beurkundungen Jugendamt (Vaterschaft, Mutterschaft etc.) (IES:Potsdam)

    Folgende Beurkundungen können vorgenommen werden:

    • Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft
    • dazu die erforderliche Zustimmung
      • der Kindesmutter,
      • des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist oder
      • eines gesetzlichen Vertreters des Kindes zu einer solchen Erklärung.
      • Erklärung der Mutter zur Anerkennung der Mutterschaft (ggf. bei ausländischen Eltern notwendig)
    • Gemeinsame Sorgeerklärung (für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
    • Unterhaltsverpflichtung (Erstverpflichtung, Abänderung) für Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr

    Die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und zum gemeinsamen Sorgerecht können auch schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden.

    Für die Erklärungen ist jeweils das persönliche Erscheinen erforderlich. Bitte dafür einen Termin vereinbaren.

    In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Erklärung belehrt. Diese wird Ihnen vorgelesen und von allen Beteiligten unterschrieben.

    Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das für Sie örtlich zuständige Jugendamt

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 231 Bereich Hoheitliche Jugendhilfe

    Beschreibung

    Die hoheitliche Jugendhilfe des gesamtstädtischen Bereiches

    • realisiert kindschaftsrechtliche Beratung und Unterstützung von Eltern vor und nach der Geburt ihres Kindes einschließlich unterhaltsrechtlicher Fragen
    • betreibt die überregionale gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle für die Stadt Potsdam, die Stadt Brandenburg a. d. Havel und die Landkreise Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark und Havelland.
    • Berät und unterstützt im Kontext von Elterngeld sowie Unterhaltsvorschuss 
    • koordiniert das Ehrenamt im Kontext ehrenamtliche Vormundschaften (Koordinierungsstelle)

    Konzepte, Richtlinien und Dokumentationen des Fachbereich Kinder, Jugend und Familie finden Sie unter Downloads / Links.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Palais Lichtenau 3/5

    14469 Potsdam

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0331 289842270

    Telefon Festnetz: 0331 2892270

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Landeshauptstadt Potsdam - 2311 Arbeitsgruppe Amtsvormundschaften, Unterhalt

    Beschreibung

    • Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Mütter und Väter, die allein für ein Kind zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen
    • Führung von gesetzlichen und gerichtlich bestellten Vormundschaften, bestellten Pflegschaften und Ergänzungspflegschaften
    • Informationen, rechtliche Beratung auf Wunsch Hausbesuche gemäß § 52 a SGB VIII zur Feststellung der Vaterschaft und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
    • Führung von Beistandschaften zur gerichtlichen Vaterschaftsklärung und Unterhaltsgeltendmachung
    • Beurkundungen (z. B. Vaterschaftsanerkennungen, Sorgeerklärungen und Unterhaltsverpflichtungen nicht verheirateter Eltern)
    • Erteilung von Bescheinigungen zum alleinigen Sorgerecht
    • Koordinierungsstelle Vormundschaften - Beratung und Begleitung von ehrenamtlichen Vormündern

    Konzepte, Richtlinien und Dokumentationen des Jugendamtes Potsdam finden Sie unter Downloads / Links.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Palais Lichtenau 3/5

    14469 Potsdam

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0331 2893777

    Telefon Festnetz: 0331 2892278

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
    • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
    • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Hinweise für Potsdam: Beurkundungen Jugendamt (Vaterschaft, Mutterschaft etc.) (IES:Potsdam)

    • Bei allen Beurkundungen: Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)

    und zusätzlich

    • Bei Unterhalt: bisherigen Unterhaltstitel (Beschluss, Urkunde, etc.), ggf. Unterhaltsberechnung (Bitte beachten Sie: Die Urkundsperson darf keine Berechnungen vornehmen.)
    • Bei Vaterschaftsanerkennungen: Geburtsurkunde Vater, Mutter und Kind bzw. Mutterpass (sofern das Kind noch nicht geboren ist)

    Voraussetzungen

    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
    • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
    • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
    • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
    • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
      • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
      • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
       

    Fristen

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

    Kosten

    Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag kostenfrei

    Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag ab 60.00 EUR bis 80.00 EUR

    Hinweise für Potsdam: Beurkundungen Jugendamt (Vaterschaft, Mutterschaft etc.) (IES:Potsdam)

    • 30,00 Euro - pro Beurkundung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 17.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 30.09.2024

    Stichwörter

    Nichteheliches Kind, elterliche Sorge, Elterliche Sorge, Nicht miteinander verheiratet, Unverheiratet, Urkunde, Sorgerecht, Sorgeerklärung, Sorgerechtsbescheinigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English