Vorgesehen zum Löschen - Erzeugergemeinschaft Anerkennung als Vereinigung

    Erzeugergemeinschaft Anerkennung als Vereinigung

    Agrarorganisationen können auf Antrag anerkannt werden.

    Beschreibung

    Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

    1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und

    2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.

    Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

    Zuständigkeit

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

    Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, Haus S

    14467 Potsdam

    https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/

    VL-MLUK-Abteilung3@MLUK.Brandenburg.de , +49 331 866 7601 (Sekretariat)

    Postfach 60 11 50

    14411 Potsdam

    Ansprechpartner

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 6

    14469 Potsdam

    Hausanschrift

    Henning-von-Tresckow-Str. 2-13

    14467 Potsdam

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Haus S

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 331 866-0

    Fax: +49 331 866-7070

    E-Mail: poststelle@mluk.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Umweltministerium

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag
    • die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a Agrarmarktstrukturverordnung geschlossen worden sind,
    • eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,
    • ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie
    • ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1 beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.

    Voraussetzungen

    Eine Agrarorganisation muss

    1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

    2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

    3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

    a) über Mitglieder verfügt und

    b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt

    4. über eine schriftliche Satzung verfügen, der

    - Name

    - Hauptsitz und

    - die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,

    b) die Regelungen enthält

    - zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

    - zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

    - zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

    - zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

    zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten

    - zur Einrichtung von Zweigstellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragsprüfung

    Bescheiderstellung

    Fristen

    Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.

    Kosten

    Nr. 12.1 "Prüfung eines Antrages auf Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung sowie von Branchenverbänden nach AgrarMSG" der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 11. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 47 S. 1), zuletzt geändert am 17. September 2019 (GVBl. II Nr. 76 S. 1).

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 am 01.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Stichwörter

    Agrarorganisation, Erzeugergemeinschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English