Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung
Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.
Beschreibung
Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.
Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.
Zum Beispiel:
- die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
- Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
- Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Ansprechpartner
GKV Spitzenverband
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stichwörter
Gesundheitskasse, KK, Krankenbersicherung, Krankenkasse
Amt Meyenburg - Personal
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkplätze befinden sich gegenüber vom Amtsgebäude.
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Rollstuhlgerechter Eingang am Hintereingang des Amtsgebäudes.
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Freitag geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 033968 82527
E-Mail: personal@amtmeyenburg.de
Bankverbindung
Amt Meyenburg
Empfänger: Amt Meyenburg
IBAN: DE79 1203 0000 0000 4002 91
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank AG
Voraussetzungen
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
- Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
Weitere Informationen
Weiterführende Angaben erhalten Sie bei
- Ihrer Krankenkasse
oder
- der Minijobzentrale
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 23.07.2020
Stichwörter
Versicherungspflicht, geringfügige Beschäftigung, Minijob, 400 Euro Job, 450 Euro Job