Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden Sie bei Schwangerschaft und Mutterschutz unterstützt.

    Beschreibung

    Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie - wenn Sie nicht krankenversichert sind - vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:

    • Ärztliche Behandlung und Betreuung,
    • Unterstützung durch Hebammen,
    • Medikamente, Verband- und Heilmitteln.

    Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch von der Pflegestufe ab.

    zuständige Stelle

    Zuständig im Land Brandenburg sind die Sozialämter der Landkreise und kreisfreie Städte.

    Ansprechpartner

    Landkreis Oberhavel - Fachbereich Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Adolf-Dechert-Straße 1

    16515 Oranienburg

    Öffnungszeiten

    Montag und Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 15.00 Uhr* Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 18.00 Uhr* Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 16.00 Uhr* Freitag 09.00 - 12.00 Uhr * nur mit vorheriger Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03301 601-3300

    Fax: 03301 601-80450

    E-Mail: Soziales@oberhavel.de

    Kontaktperson

    Internet

    Stichwörter

    Soziales, Sozialhilfe, Wohngeld, Wohngeldstelle

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

    Kosten

    Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.  

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Für Brandenburg: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 17.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Schwangerschaft, Hebamme, Krankenhaus, Mutterschaft, Sozialhilfe, Ärztliche Behandlung, häusliche Pflege

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English