Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift

    Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift

    Wenn Sie erben und diese Erbschaft ausschlagen, müssen Sie dies gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    Beschreibung

    Als Erbin oder Erbe müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

    Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

    Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.

    Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären oder eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben.

    Zuständig ist dabei das Amtsgericht,

    • in dessen Bezirk die oder der Verstorbene ihre oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
    • in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Haben Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, werden Sie so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Amtsgerichte gemäß § 23 a Absatz 1 Nummer 2, Abs. 2 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Bad Liebenwerda

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgplatz 4

    04924 Bad Liebenwerda

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 035341 604-0

    Fax: 035341 121-29(Rechtssachen)

    Fax: 035341 604-111(Verwaltung)

    E-Mail: poststelle@aglib.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    AG Bad Liebenwerda, Gericht

    Version

    Technisch erstellt am 25.06.2020

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen und Nachweise müssen Sie erbringen:

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Soll die Ausschlagung für eine minderjährige Erbin oder einen minderjährigen Erben erklärt werden: gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich
      • Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht. Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist.
      • Bei Ausschlagung durch Betreuerin oder Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.

    Voraussetzungen

    Sie sind Erbin oder Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
    • Alternativ gehen Sie zur Notarin oder zum Notar und lassen Ihre Erklärung von diesem beglaubigen. Anschließend muss die Erklärung zum Nachlassgericht gebracht werden.
    • Wichtiger Hinweis: Ein formloser Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.
    • Möglich ist es auch, die Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht abzugeben.

    Fristen

    Widerspruchsfrist: 6 Wochen (Diese Frist gilt grundsätzlich ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft und den Grund für Ihre Berufung erfahren.)

    Widerspruchsfrist: 6 Monate (Die Frist gilt, wenn die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat, oder Sie als Erbin oder Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben. Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbin oder Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.)

    Bearbeitungsdauer

    Die Ausschlagung einer Erbschaft durch persönliche Erklärung nimmt das zuständige Gericht sofort entgegen.

    Kosten

    Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .

    Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Fall, wenn die Erbin oder der Erbe minderjährig ist:

    Für minderjährige Kinder kann nur die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Dabei handelt es sich um die Person, die das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.

    Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft:

    Sie können eine Erbschaft grundsätzlich nicht mehr ausschlagen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben. Wenn Sie nicht wussten, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden:

    • 6 Wochen Frist
    • Einreichung erfolgt als Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht beziehungsweise der Notarin oder dem Notar  

    Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 11.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2020

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Stichwörter

    Erbschaft ausschlagen, Erklärung beim Amtsgericht, Testament, Erklärung Ausschlagung, Erbausschlagung, Erbin, Amtsgericht, Nachlassgericht, Notar, Nachlass, Erbe, Erbvertrag, Erbschaft, Nichtannahme Erbschaft, Erbe ausschlagen, Erbe anfechten, Ausschlagungserklärung, Notarin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020