Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung

    Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zur Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes

    Beschreibung

    Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

    Ansprechpartner

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz - Dienstsitz Lindenstraße

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenstr. 34a

    14467 Potsdam

    Abteilung 3 - Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Forsten mit der Stabsstelle Digitalisierung, Betreuung parlamentarischer Angelegenheiten Abteilung 4 - Naturschutz mit der Stabsstelle Umsetzung FFH-Richtlinie

    Kontakt

    Fax: +49 331 866-7603(Abteilung 3)

    Telefon Festnetz: +49 331 866-7601(Abteilung 3)

    Fax: +49 331 866-7158(Abteilung 4)

    Telefon Festnetz: +49 331 866-7501(Abteilung 4)

    E-Mail: poststelle@mluk.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
    • Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
    • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
    • beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
    • Mitglieder- und Flächenverzeichnis der FV
    • Kontaktdaten der FV
    •  ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung

    Formulare

    Formlose schriftliche Antragstellung

    Voraussetzungen

    • Die FV muss eine juristische Person des Privatrechts sein und soll die Bestimmungen des Vereinsrechts erfüllen.
    • Eine FV wird von der obersten Forstbehörde anerkannt.
    • Die FV muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken.
    • Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der FV und deren Finanzierung enthalten.
    • Die FV muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html

    § 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html

    § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html

    Verfahrensablauf

    • Einreichen eines formlosen schriftlichen Antrags auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
    • Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. vier bis sechs Wochen

    Kosten

    • 1,00 - 51,00 EUR
    • Nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses gestellt werden.

    § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 17.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Vermarktung, Forstwirtschaftliche Erzeugung, Forsterzeugnisse, Forstliche Rahmenplanung, Absatz, Gemeinschaftsforsten, Zusammenschluss, Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften, Unterrichtung und Beratung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de