Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung
Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zur Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes
Beschreibung
Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.
zuständige Stelle
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz - Referat 46 - Wald und Forstwirtschaft, Oberste Jagdbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der FV
- Kontaktdaten der FV
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
Formulare
Formlose schriftliche Antragstellung
Voraussetzungen
- Die FV muss eine juristische Person des Privatrechts sein und soll die Bestimmungen des Vereinsrechts erfüllen.
- Eine FV wird von der obersten Forstbehörde anerkannt.
- Die FV muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken.
- Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der FV und deren Finanzierung enthalten.
- Die FV muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
Verfahrensablauf
- Einreichen eines formlosen schriftlichen Antrags auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
ca. vier bis sechs Wochen
Kosten
- 1,00 - 51,00 EUR
- Nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses gestellt werden.
§ 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 17.07.2023
Stichwörter
Forstwirtschaftliche Erzeugung, Zusammenschluss, Absatz, Forsterzeugnisse, Gemeinschaftsforsten, Forstliche Rahmenplanung, Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften, Unterrichtung und Beratung, Vermarktung