Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft und Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein
Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)
Beschreibung
Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen. Zur besseren Abgrenzung nach der Art und Weise der Bewirtschaftung wird für die FBG in Brandenburg die Bezeichnung Waldverein und Waldgemeinschaft benutzt. Sie unterscheiden sich nach der in der Satzung festgelegten Ziel- beziehungsweise Aufgabenstellung. Der Waldverein zeichnet sich durch eine parzellenscharfe Bewirtschaftung nach Fläche und Eigentümer aus, die dem Waldverein angeschlossenen Grundstücke müssen in der Natur auffindbar sein. In einer Waldgemeinschaft wird eine gemeinsame grenzübergreifende Bewirtschaftung der Gesamtfläche vorgenommen.
zuständige Stelle
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3
Postfach 60 11 50
14411 Potsdam
Tel.: +49 331 866-7601
Fax: +49 331 866-7070
E-Mail: poststelle@mluk.brandenburg.de
Internet: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz - Referat 46 - Wald und Forstwirtschaft, Oberste Jagdbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der FBG
- Kontaktdaten der FBG
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
Formulare
- Formloser schriftlicher Antrag
- Checkliste zur Antragstellung im Internet der obersten Forstbehörde verfügbar
Voraussetzungen
- Die FBG muss eine juristische Person des Privatrechts sein und soll die Bestimmungen des Vereinsrechts erfüllen.
- Eine FBG wird von der obersten Forstbehörde anerkannt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__18.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
§ 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindestmitgliederzahl)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__56.html
Verfahrensablauf
- Einreichen eines formlosen schriftlichen Antrags auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes.
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
ca. zwei bis vier Wochen
Kosten
- 1,00 - 51,00 EUR
- Nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses gestellt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 17.07.2023
Stichwörter
Waldgesetz, Wald, Bewirtschaftung, FBG, Verein, Waldeigentümer, Forstwirtschaft, Zusammenschluss