Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Löschung
Mit der Löschung von Eintragungen, soll das Dolmetscher- und
Übersetzerverzeichnis auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Beschreibung
Angaben im Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis können aus unterschiedlichen Gründen zu korrigieren oder zu entfernen sein. Um das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer auf dem aktuellen Stand zu halten, sind in bestimmten Fällen Löschungen erforderlich.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermachtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg ist eine Löschung in folgenden Fällen erforderlich:
- Widerruf und Rücknahme der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung,
- Unwirksamkeit der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung aus anderen Gründen,
- Tod des Dolmetsches oder Übersetzers,
- auf Antrag des Dolmetschers oder Übersetzers.
Im Fall des Todes des Dolmetschers oder Übersetzers enden mit der Lösçhung die Befugnisse nach S 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die in § 4 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg genannten Berechtigungen und Verpflichtungen.
Eine Eintragung ist nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen, wenn diese einen Dolmetscher oder Übersetzer betrifft, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist (s. S 6 Abs. 5 Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg). Sie können beantragen, dass die Eintragung um weitere fünf Jahre verlängert wird.
Zudem kann die Eintagung gelöscht werden, wenn
- die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen,
- der DoImetschër oder Übersetzer sich als persönlich unzverlässig erweist, eine andere als die eingetragene Berufsbezeichnung führt oder
- sich erhebliche Bedenken gegen die Sachkunde des Dolmetschers oder Übersetzers ergeben, er insbesondere widerholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt hat.
zuständige Stelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Ansprechpartner
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0338 139-90
Fax: 0338 139-9350
Fax: 03381 39-9360
E-Mail: verwaltung@olg.brandenburg.de
Internet
Stichwörter
Oberlandesgericht, OLG Brandenburg
erforderliche Unterlagen
Es sind die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung einer Löschung erforderlich sind wie z.B. die Todesurkunde.
Formulare
Schriftform
Voraussetzungen
Die für die Prüfung des Anfrages auf allgemeine Beeidigung eines Dolmetschers oder Ermächtigung eines Übersetzers zuständigen Präsidenten der Landgerichte teilen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts den Löschungsgrund mit.
Rechtsgrundlage(n)
§ 6 Absätze 3 bis 5 des Gesetzes- über die allgemeine Beeidig von Dolmetschern und Ermächtigung von ÜbersetŽern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz BbgDolmG) vom 71 Juli 2009 (GVBl.l/09, [Nr. S.252) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl,l/15, [Nr. 38])
Verfahrensablauf
Sofern dem für die Prfüng des Antrages auf allgemeine Beeidigung eines. Dolmetschers oder Ermächtigung eines Übersetzers zuständigen Präsidenten des Landgerichts eine Tatsache bekannt, die eine Löschung von Angaben im Dolmetscher- und Ubersetzerverzeichnis erfordert, teilt er dies dem für die Führung des Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit. Dieser prüft, ob ein Grund für eine Löschung vorliegt. Ihm obliegt die Löschung der Eintragung.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg am 27.10.2020
Stichwörter
Dolmetscherverzeichnis, Änderung von Einträgen, Dolmetscherverzeichnis, Löschung von Einträgen, Dolmetscherverzeichnis, Streichung von Einträgen