Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten

    Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten

    Aus dem Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis können Sie die von den Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer entnehmen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie als Dolmetscher und Übersetzer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Absatz 1 BbgDolmG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, können Sie auf Antrag in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis eingetragen werden. 

    Auch wenn Ihr Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat Ihrer Niederlassung nicht reglementiert ist und Sie diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben, können Sie eine Eintragung in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beantragen.

    In beiden Fällen ist Voraussetzung für eine Eintragung, dass Sie die Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen).

    Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet folgende Angaben zu den allgemein beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern:

    • den Namen, 
    • die Anschrift, 
    • Telekommunikationsanschlüsse, 
    • die Sprache, für die die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung erfolgt ist, 
    • die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist, 
    • den Tag der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung, - bei Dolmetschern und Übersetzern aus anderen EU-/EWRStaaten die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht.

    Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung Sie Ihr Einverständnis erteilt haben, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).

    zuständige Stelle

    Für Anträge auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis und für die Führung des Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnisses:  

    • Landgericht Potsdam 

    Für die Führung des Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnisses: 

    • Brandenburgisches Oberlandesgericht 

    Ansprechpartner

    Brandenburgisches Oberlandesgericht

    Adresse

    Hausanschrift

    Gertrud-Piter-Platz 11

    14770 Brandenburg an der Havel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0338 139-90

    Fax: 0338 139-9350

    Fax: 03381 39-9360

    E-Mail: verwaltung@olg.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Oberlandesgericht, OLG Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landgericht Potsdam

    Adresse

    Hausanschrift

    Jägerallee 10 - 12

    14469 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2017-0

    Fax: 0331 2017-1609(Verwaltung)

    Fax: 0331 20178-1019(Rechtssachen)

    E-Mail: verwaltung@lgp.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Landgericht, LG Potsdam

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag fügen Sie folgende Nachweise und Angaben bei:

    1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 1 Absatz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
    3. sofern der Beruf oder die Ausbildung in dem Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis über die in § 6 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vorausgesetzte Berufsausübung,
    4. die Angabe der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung,
    5. eine Erklärung, ob und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten neben der Weiterleitung an die Präsidenten der Obergerichte, den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie der Jugendarrestanstalt und der Notarkammer Brandenburg jeweils zum Jahresbeginn in elektronischer Form über die Veröffentlichung im Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis übermittelt werden dürfen sowie darüber hinaus das Einverständnis mit einer Veröffentlichung und Einstellung ihrer personenbezogenen Daten in das Internet und in automatisierte Abrufverfahren. Die vorgenannten Erklärungen bzw. Einverständnisse können widerrufen werden.

    Die Nachweise der Nummer 1 legen Sie im Original oder in beglaubigter Abschrift vor. Zu Urkunden, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers bei.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer sind:

    • rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigter Übersetzer oder einer vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 
    • sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, der Nachweis, dass dieser Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wurde, 
    • die Tätigkeit soll im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausgeübt werden (vorübergehende Dienstleistungen).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 6 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz - BbgDolmG) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.252) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 38]) 

    Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 23. September 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 34], S.709) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016

    (GVBl.II/16, [Nr. 37])

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das Landgericht Potsdam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Dolmetschergesetz).

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.

    Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).

    Bearbeitungsdauer

    Die Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu bearbeiten (§ 3 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes)

    Kosten

    Kostenfrei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz am 27.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Stichwörter

    Liste der Dolmetscher und Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzerverzeichnis, Zusammenstellung der Dolmetscher und Übersetzer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English