Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für außergewöhnliche Härtefälle

    Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für außergewöhnliche Härtefälle

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte.

    Beschreibung

    Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Die härtefallbegründenden Umstände sind auch weiterhin gegeben. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie auch weiterhin eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

    Außerdem dürfen die Gründe, die ein Ausreisehindernis begründen, sowie die sonstigen einer Beendigung des Aufenthalts entgegenstehenden Gründe nicht entfallen sein.

    Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis müssen weiterhin gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse), sofern die Ausländerbehörde nicht im Ermessen hiervon absieht.

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie weiterhin nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann nur auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

    Ihnen gegenüber kann auch weiterhin eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

    Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII) und Kindergeld.

    Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

    Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Landkreis Potsdam-Mittelmark - 65 Fachdienst Ausländerbehörde

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1138

    14801 Bad Belzig

    Hausanschrift

    Am Gutshof 1-7

    14542 Werder (Havel)

    Werder, Am Gutshof

    Bus: 630

    Bus: 607

    Bus: 580


    Werder, Bahnhof

    Regionalbahn: RE 1


    Werder, Post

    Bus: 631

    Bus: 641

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Terminanfragen per E-Mail an termin-abh@potsdam-mittelmark.de Telefonische Erreichbarkeit Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3327 739400

    Fax: +49 33841 1768

    E-Mail: abh@potsdam-mittelmark.de

    Stichwörter

    Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht

    Version

    Technisch erstellt am 12.04.2024 (von: Lennecke, Stefan)

    Technisch geändert am 31.07.2024 (von: Steinert, Carolin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • bisherige Aufenthaltserlaubnis
    • aktuelles biometrisches Foto
    • Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID        Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Mietvertrag

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren möglich: nein

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
    • Vorliegen eines Antrages auf  Verlängerung
    • keine Versagungsgründe
    • kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot

    Rechtsgrundlage(n)

    § 25b Abs. 1 i.V.m. § 8 AufenthG

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde

    Fristen

    Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

    • Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, längstens drei Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 96 Euro fällig (bei Minderjährigen 48 Euro). Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 93 Euro fällig (bei Minderjährigen 46,50 Euro).

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern am 29.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 03.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Härte, außergewöhnliche, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung bei bei weiterem Vorliegen außergewöhnlicher Härte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)