Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Anerkennung
Sie sind Spätaussiedler und möchten Ihren Berufsabschluss anerkennen lassen? Informieren Sie sich hier.
Beschreibung
Als Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin haben Sie einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren für Ihre Bildungsabschlüsse. Dabei wird geprüft, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.
Sie können sowohl Schul- als auch Hochschul- und Berufsabschlüsse anerkennen lassen.
Ihren Berufsabschluss können Sie mit jedem in Deutschland existierenden oder nicht mehr existierenden Beruf vergleichen lassen.
Ihre Berufserfahrung wird in der Regel nicht berücksichtigt.
zuständige Stelle
Für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher ist zuständig:
Staatlichen Schulamt Cottbus
– Zeugnisanerkennung –
Für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist zuständig:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 23
Zuständigkeit
Ansprechpartnerin für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher:
Frau Rimpel
Tel.: 03554 866-518
Email: katrin.rimpel@schulaemter.brandenburg.de
Staatlichen Schulamt Cottbus
– Zeugnisanerkennung –
Blechenstraße 1
03046 Cottbus
Ansprechpartner für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist zuständig:
Herr Manthei
Tel.: 0331 866-3733
Email: stefan.manthei@mbjs.brandenburg.de
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 23
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Ansprechpartner
Staatliches Schulamt Cottbus
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten Dienstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung Schulpsychologische Beratung nur nach telefonischer Vereinbarung unter 0355 4866- 220
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Anerkennung als Spätaussiedler/Spätaussiedlerin
- Nachweis über Ihren Abschluss (Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss)
Formulare
Es genügt ein formloser Antrag.
Voraussetzungen
- Sie sind Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin
- Sie haben Ihren Abschluss in einem Aussiedlungsgebiet erworben
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Um Ihren im Ausland erworbenen Abschluss überprüfen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen richten Sie an die dafür zuständige Stelle. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Ihrem ausländischen Abschluss,
- Ihrem Wohn- oder Arbeitsort,
Die zuständige Stelle vergleicht Ihren im Ausland erworbenen Abschluss mit dem deutschen Referenzabschluss. Werden bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt.
„Reglementiert“ bedeutet, dass Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen benötigen, um den Beruf auszuüben oder die Berufsbezeichnung führen zu dürfen.
In den Berufen, für die Sie nicht zwingend eine Anerkennung benötigen (nicht-reglementiert), erhalten Sie einen Bescheid, in dem die festgestellten Unterschiede genau beschrieben werden. Damit können Sie sich direkt bei Arbeitgebern bewerben oder sich eine individuell passende Weiterbildung aussuchen.
Das Anerkennungsverfahren endet entweder mit einem positiven oder einem negativen Bescheid.
Eine Teilanerkennung ist nicht vorgesehen.
Fristen
Keine.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer eines Anerkennungsverfahrens nach BVFG ist abhängig vom Einzelfall.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Diese sind aber abhängig von dem Umfang Ihres Anerkennungsverfahrens.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie Befähigungsnachweise für Ihren Beruf verloren haben, können diese neu ausgestellt werden.
Sie können auch das Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) durchlaufen. Das ist bei 600 Berufen möglich, die durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Welche Berufe dies genau betrifft, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundes (BQ-Portal).
Handelt es sich bei Ihrer erlangten Berufsqualifikation um einen pädagogischen oder Erzieherberuf und Sie beabsichtigen, den reglementierten Beruf der staatlich anerkannten Erzieherin bzw. des Erziehers oder der staatlich anerkannten Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen im Land Brandenburg aufzunehmen und auszuüben, können Sie alternativ zum Verfahren nach § 10 BVFG das Verfahren gemäß § 8 des Brandenburgisches Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG) zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Verbindung mit den §§ 9 bis 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BbgBQFG) durchlaufen. Hierfür müssen Sie einen Antrag an die entsprechend zuständige Stelle richten.
Informationen über die zuständigen Stellen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg unter dem Reiter: „Zuständige Behörden für die Erteilung der staatlichen Anerkennung, die Gleichstellung und die Feststellung der Gleichwertigkeit“ .
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Branden-burg, Referat 23 am 14.10.2020
Stichwörter
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BVFG, Anerkennung in Deutschland, Ausländische Berufsqualifikationen , BQFG, Bundesvertriebenengesetz, Gleichwertigkeitsverfahren