Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis
Gewerbliche Spielvermittlung bedarf einer Erlaubnis.
Beschreibung
Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz.
Die Vermittlung erfolgt nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen.
Der Erlaubnisantrag ist schriftlich beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.
Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 19 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen.
Die gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig.
Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.
zuständige Stelle
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 22
Ansprechpartner
Amt Meyenburg - Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplätze befinden sich gegenüber vom Amtsgebäude.
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Rollstuhlgerechter Eingang am Hintereingang des Amtsgebäudes.
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Freitag geschlossen
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sabine Rebentisch
Bankverbindung
Amt Meyenburg
Empfänger: Amt Meyenburg
IBAN: DE79 1203 0000 0000 4002 91
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank AG
Stichwörter
Gewerbe, Gewerbeabmeldung, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, Gewerbebehörde, Gewerberegister
Ministerium des Innern und für Kommunales - Referat 22 - Verfassungs-, Verwaltungsrecht, Ausländerangelegenheiten, Justitiariat, Wahlen, Rehabilitierung SED-Unrecht, Glücksspielrecht, Datenschutz, Korruptionsprävention, Statistik, Stiftungen bürgerlichen Rechts, Aufgaben der Enteignungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Jedes Haus verfügt über eine Rollstuhlrampe, teilweise befinden sich diese am Hintereingang.
Postfachadresse
Postfach 6
14411 Potsdam
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Begründeter Antrag
- Auszug Handelsregister
- Führungszeugnis
- Gewerbeanzeige
- Auszug Gewerbezentralregister
- Allgemeine Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen
- Sicherheitskonzept
- Sozialkonzept usw.
Formulare
- keine Formulare vorhanden
- Onlineverfahren nicht möglich
- schriftlicher Antrag ist erforderlich
- persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich
Voraussetzungen
- Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 5 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz sein
- rechtzeitige Antragstellung
- vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.
Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.
Fristen
Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung ist.
Kosten
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):
- Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
- Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
- Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
- Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales Referat 22 am 04.09.2020
Stichwörter
Zulassung von gewerblichen Spielvermittlern