Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis

    Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis

    Gewerbliche Spielvermittlung bedarf einer Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz.

    Die Vermittlung erfolgt nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen.

    Der Erlaubnisantrag ist schriftlich beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.

    Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 19 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen.

    Die gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig.

    Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.

    zuständige Stelle

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    Referat 22

    Ansprechpartner

    Ministerium des Innern und für Kommunales - Referat 22 - Verfassungs-, Verwaltungsrecht, Ausländerangelegenheiten, Justitiariat, Wahlen, Rehabilitierung SED-Unrecht, Glücksspielrecht, Datenschutz, Korruptionsprävention, Statistik, Stiftungen bürgerlichen Rechts, Aufgaben der Enteignungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Henning-von-Tresckow-Str. 9-13

    14467 Potsdam

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Jedes Haus verfügt über eine Rollstuhlrampe, teilweise befinden sich diese am Hintereingang.

    Postfachadresse

    Postfach 6

    14411 Potsdam

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Begründeter Antrag
    • Auszug Handelsregister
    • Führungszeugnis
    • Gewerbeanzeige
    • Auszug Gewerbezentralregister
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen
    • Sicherheitskonzept
    • Sozialkonzept usw.

    Formulare

    • keine Formulare vorhanden
    • Onlineverfahren nicht möglich
    • schriftlicher Antrag ist erforderlich
    • persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich

    Voraussetzungen

    • Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 5 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz sein
    • rechtzeitige Antragstellung
    • vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.

    Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.

    Fristen

    Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung ist.

    Kosten

    Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):

    • Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
    • Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
    • Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
    • Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales Referat 22 am 04.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Stichwörter

    Zulassung von gewerblichen Spielvermittlern

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English