Spielbanken Zulassung

    Spielbanken Zulassung

    Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Um im Land Brandenburg eine Spielbank betreiben zu können, ist eine Erlaubnis notwendig.

    Der Erlaubnisantrag ist beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.

    Antragsberechtigt i.S. d. § 3 Spielbankgesetz ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist - die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG.

    Gem. § 2 Spielbankgesetz kommen die Standorte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört, in Betracht.

    Die Voraussetzungen und Erlaubnisinhalte sind in § 4 Spielbankgesetz geregelt.

    Eine Spielbankerlaubnis wird für 10 Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.

    zuständige Stelle

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    Referat 22

    Ansprechpartner

    Ministerium des Innern und für Kommunales - Referat 22 - Verfassungs-, Verwaltungsrecht, Ausländerangelegenheiten, Justitiariat, Wahlen, Rehabilitierung SED-Unrecht, Glücksspielrecht, Datenschutz, Korruptionsprävention, Statistik, Stiftungen bürgerlichen Rechts, Aufgaben der Enteignungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Henning-von-Tresckow-Str. 9-13

    14467 Potsdam

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Jedes Haus verfügt über eine Rollstuhlrampe, teilweise befinden sich diese am Hintereingang.

    Postfachadresse

    Postfach 6

    14411 Potsdam

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Begründeter Antrag mit Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz (z.B. Sozialkonzept, Führungszeugnisse)

    Formulare

    • keine Formulare vorhanden
    • Onlineverfahren nicht möglich
    • Schriftlicher Antrag ist erforderlich
    • Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich

    Voraussetzungen

    • Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 3 Spielbankgesetz sein
    • Rechtzeitige Antragstellung
    • Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz

    Rechtsgrundlage(n)

    Glücksspielstaatsvertrag; Spielbankgesetz

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.

    Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.

    Fristen

    Die Antragstellung hat spätestens vor Ablauf von 12 Monaten zum beantragten Erlaubnisbeginn bzw. der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsvolumen und eventueller Nachfragen/Nachreichungen. I.d.R. kann von einer Bearbeitungsdauer von 5 Monaten ausgegangen werden.

    Kosten

    Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):

    • Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
    • Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
    • Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
    • Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales Referat 22 am 04.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Casino, Spielcasino

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English