Spielbanken Zulassung
Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Um im Land Brandenburg eine Spielbank betreiben zu können, ist eine Erlaubnis notwendig.
Der Erlaubnisantrag ist beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.
Antragsberechtigt i.S. d. § 3 Spielbankgesetz ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist – die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG.
Gem. § 2 Spielbankgesetz kommen die Standorte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört, in Betracht.
Die Voraussetzungen und Erlaubnisinhalte sind in § 4 Spielbankgesetz geregelt.
Eine Spielbankerlaubnis wird für 10 Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.
zuständige Stelle
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 22
Ansprechpartner
Ministerium des Innern und für Kommunales - Referat 22 - Verfassungs-, Verwaltungsrecht, Ausländerangelegenheiten, Justitiariat, Wahlen, Rehabilitierung SED-Unrecht, Glücksspielrecht, Datenschutz, Korruptionsprävention, Statistik, Stiftungen bürgerlichen Rechts, Aufgaben der Enteignungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Jedes Haus verfügt über eine Rollstuhlrampe, teilweise befinden sich diese am Hintereingang.
Postanschrift
Postfach 601165
14411 Potsdam
Kontakt
Telefon Festnetz: 0331 8662220
E-Mail: gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de
E-Mail: poststelle@mik.brandenburg.de
erforderliche Unterlagen
Begründeter Antrag mit Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz (z.B. Sozialkonzept, Führungszeugnisse)
Formulare
- keine Formulare vorhanden
- Onlineverfahren nicht möglich
- Schriftlicher Antrag ist erforderlich
- Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich
Voraussetzungen
- Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 3 Spielbankgesetz sein
- Rechtzeitige Antragstellung
- Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz
Rechtsgrundlage(n)
Glücksspielstaatsvertrag; Spielbankgesetz
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.
Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.
Fristen
Die Antragstellung hat spätestens vor Ablauf von 12 Monaten zum beantragten Erlaubnisbeginn bzw. der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsvolumen und eventueller Nachfragen/Nachreichungen. I.d.R. kann von einer Bearbeitungsdauer von 5 Monaten ausgegangen werden.
Kosten
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):
- Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
- Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
- Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
- Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales Referat 22 am 04.09.2020
Stichwörter
Casino, Spielcasino