Weiterbildungsstätte Anerkennung für Pflegeberufe
Bewerbungen zur staatlichen Anerkennung Ihrer Weiterbildungsstätte richten Sie je nach Weiterbildungsberuf an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) oder an das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
Beschreibung
Die Weiterbildung ist in Deutschland landesrechtlich geregelt.
Weiterbildungsstätten in den folgenden Gesundheitsfachberufen beziehungsweise Pflegeberufen sind im Land Brandenburg durch Verordnungen geregelt:
- Intensivpflege und Anästhesie
- Operationsdienst
- Onkologische Pflege
- Hygienefachkraft
- Gerontopsychiatrie
Weiterbildungsstätten, die staatlich geregelte Weiterbildungen in diesen Bereichen anbieten möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung. Sie unterliegen zur dauerhaften Qualitätssicherung der Weiterbildung einer staatlichen Aufsicht.
zuständige Stelle
Für das Weiterbildungsgebiet Intensivpflege und Anästhesie, Onkologische Pflege, Operationsdienst, Hygienefachkraft
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Für das Weiterbildungsgebiet Gerontopsychiatrie
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Zuständigkeit
Für das Weiterbildungsgebiet Intensivpflege und Anästhesie, Onkologische Pflege, Operationsdienst, Hygienefachkraft
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen
Fax: 0331 8683 826
Tel.: 0331 86830
Für das Weiterbildungsgebiet Gerontopsychiatrie
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
Fax: 0331 2761499
Tel.: 0331 27610
erforderliche Unterlagen
- Berufsurkunden und Weiterbildungszeugnisse der Leitungs- und Lehrkräfte (in Kopie)
- Informationen über die Räumlichkeiten, in denen Sie die Weiterbildungsstätte einrichten möchten (zum Beispiel Mietvertrag oder andere Planungsunterlagen)
- Kooperationsverträge mit Einrichtungen, in denen die praktischen Weiterbildungsanteile stattfinden
- Informationen über
- Lehr und Stundenpläne
- fachliche Zuordnung der Dozentinnen, Dozenten, Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort
- Art und Durchführung der erforderlichen Leistungsnachweise
- Form der Kommunikation mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern vor Ort
Hinweis: Sie wollen mehrere Weiterbildungen nach den Weiterbildungsverordnungen des Landes Brandenburg anbieten? Dann müssen Sie die Unterlagen für jede Weiterbildung getrennt vorlegen.
Formulare
Formular: Erhebungsbogen kann auf Anfrage online zur Verfügung gestellt werden
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie verfügen über genügend fachlich qualifizierte Leitungs und Lehrkräfte.
- Ihre Räume sind groß genug.
- Ihre Räume sind mit den entsprechenden Lehr- und Lernmitteln ausgestattet.
- Um berufspraktische Weiterbildungsanteile sicherzustellen, müssen Sie Folgendes nachweisen:
- die Kooperation
- mit einem geeigneten Krankenhaus,
- einem ambulanten Pflegedienst oder
- einer Einrichtung der Alten- oder Behindertenhilfe und
- die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort
- die Kooperation
Sie müssen die Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsverordnung beachten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG)
- Onkologische Pflege-Weiterbildungsverordnung (OnkPWBV)
- Operationsdienst-Weiterbildungsverordnung (OpWBV)
- Intensivpflege- und Anästhesie-Weiterbildungsverordnung (IuAWBV)
- Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung (GerPsychFWV)
- Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung (HygWBV)
Verfahrensablauf
Eine staatliche Anerkennung Ihrer Weiterbildungsstätte für Pflegeberufe beantragen Sie schriftlich mit dem auf Anfrage zur Verfügung gestellten Erhebungsbogen:
- Laden Sie den Erhebungsbogen online herunter und drucken Sie ihn aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Erhebungsbogen und sonstigen Unterlagen beim LAVG beziehungsweise beim LASV ein (im Original mit Unterschrift des Geschäftsführers, Vereinsvorsitzenden und ähnlichem)
- Das LAVG beziehungsweise das LASV prüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung vorliegen.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie im Falle der Anerkennungsfähigkeit einen Bescheid und damit die staatliche Anerkennung per Post.
- Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid per Post.
Bearbeitungsdauer
bis zu 6 Monaten (abhängig von der Qualität der vorgelegten Unterlagen)
Kosten
Hinweis: Das LAVG beziehungsweise das LASV muss die Anerkennungsvoraussetzungen wegen der unterschiedlichen Weiterbildungsinhalte für jede Weiterbildung gesondert prüfen. Daher fallen die Kosten für jedes Weiterbildungsgebiet separat an.
Hinweise (Besonderheiten)
Das LAVG beziehungsweise das LASV überprüft Ihre Einrichtung regelmäßig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 07.09.2020