Gaststättengewerbe Anzeige
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Beschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.
Online-Dienst
Gaststättengewerbe Anzeige
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden, § 1 Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung (BbgGastGZV)
Hinweise für Cottbus/Chóśebuz: Gaststättenerlaubnis
Telefon:
0355 612-3713 für PLZ 03044, 03046 nördl. K.-Liebknecht-Str., 03053, 03054, 03055 oder
0355 612-2849 für PLZ 03042, 03046-südl. ab K.-Liebknecht-Str., 03048, 03050, 03051, 03052
Telefon:
0355 612-3713 für PLZ 03044, 03046 nördl. K.-Liebknecht-Str., 03053, 03054, 03055 oder
0355 612-2849 für PLZ 03042, 03046-südl. ab K.-Liebknecht-Str., 03048, 03050, 03051, 03052
Ansprechpartner
Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 355 612-2840(Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten)
Fax: +49 355 612-132840
E-Mail: rene.land@cottbus.de
Internet
erforderliche Unterlagen
In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholischer Getränke anzubieten.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
- Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
- Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Kosten
- bei Anzeige durch eine natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 €
- bei Anzeige durch eine juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 €; für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter erhöht sich die Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens um 15,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €
(Tarifstellen 2.1.1.1.1 bis 2.1.1.1.3 der Anlage zur Gebührenordnung des MWAE)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie am 12.08.2020