Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Beschreibung
Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.
Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen ausländische Personen nach der Einreise, die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum ist, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.
Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT – optional – zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Ausänderbehördern der Landkreise und Kreisfreien Städte
erforderliche Unterlagen
Es können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 18a ff. AufenthG
- § 7 Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltsverordnung
- FreizügG/EUGesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) § 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
Fristen
Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.
Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise beziehungsweise spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum eAT finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
Asyl, Einwanderung, eAT, Aufenthaltstitel, Elektronischer Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgenehmigung, elektronische Signatur, Elektronischer Identitätsnachweis