Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
Für die Entnahme von Wasser oder Grundwasser ist das Wassernutzungsentgelt zu entrichten.
Beschreibung
Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.
zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt
Ansprechpartner
Amt Kleine Elster (Niederlausitz) - SB Wasser/Abwasser
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Ein Rollstuhlgerechter Eingang befindet sich auf der Rückseite des Gebäudes
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Zu diesen Zeiten erreichen Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl telefonisch als auch persönlich im Amt. Montag: kein Sprechtag Dienstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 17.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: kein Sprechtag Öffnungszeiten: Zu diesen Zeiten ist unser Bürger-Service für Sie da. Außerdem können Auslagen eingesehen werden. Montag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 17.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: 8.00 Uhr - 13.00 Uhr
Stichwörter
Bauamt, Bauen, Bauhof
erforderliche Unterlagen
Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)
WRE-Behörde (UWB/OWB)
Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)
Voraussetzungen
Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung
Fristen
Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres
Bearbeitungsdauer
je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)
Kosten
Festsetzung erfolgt gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 2 am 07.07.2020
Stichwörter
Wassercent, Wasserentnahmeentgelt, Geothermie, Messeinrichtung, Wasserpfennig, Grundwasser, Entgeltsatz, Wasserentnahme, hocheffiziente KWK-Anlagen, Brunnen, Entgeltpflicht, Durchlaufkühlung, Oberflächenwasser, oberirdisches Gewässer, Wasserversorger, Grundwasserentnahme, Wasserentnahmeabgabe, Kreislaufkühlung