Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
Für die Entnahme von Wasser oder Grundwasser ist das Wassernutzungsentgelt zu entrichten.
Beschreibung
Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.
zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt
Ansprechpartner
Für Uebigau-Wahrenbrück wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)
WRE-Behörde (UWB/OWB)
Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)
Voraussetzungen
Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung
Fristen
Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres
Bearbeitungsdauer
je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)
Kosten
Festsetzung erfolgt gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 2 am 07.07.2020
Stichwörter
Wassercent, Wasserentnahmeentgelt, Geothermie, Messeinrichtung, Wasserpfennig, Grundwasser, Entgeltsatz, Wasserentnahme, hocheffiziente KWK-Anlagen, Brunnen, Entgeltpflicht, Durchlaufkühlung, Oberflächenwasser, oberirdisches Gewässer, Wasserversorger, Grundwasserentnahme, Wasserentnahmeabgabe, Kreislaufkühlung