Ausbildungsdauer Verkürzung

    Ausbildungsdauer Verkürzung

    Anrechnung beruflicher Vorbildung durch zuständige Stellen

    Beschreibung

    Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
    Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

    zuständige Stelle

    Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Stelle,z.B.:

    • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
    • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
    • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
    • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
    • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
    • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

    Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.
    Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Die Häuser 2, 6 und 8a verfügen über einen barrierefreien Zugang, Haus 3 ist nur über einen Treppenaufgang begehbar

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Handwerkskammer Potsdam

    Adresse

    Hausanschrift

    Ahornstraße 18

    14482 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 3703-1

    Fax: 0331 3703-100

    E-Mail: info@hwkpotsdam.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 29.09.2020 (von: Schulze, Ralf)

    Technisch geändert am 02.09.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis der beruflichen Vorbildung (z.B. Abschlusszeugnis, Zertifikat)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Einzelfallprüfung durch zuständige Stellen

    Kosten

    Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.

    Weitere Informationen

    Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Stellen des Landes.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie am 08.07.2020

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 09.07.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Anrechnung von Ausbildungszeiten, BGJ, Anrechnungsverordnung, BVJ, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)