Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung
Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind kann ein Antrag auf Durchführung eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahren gestellt werden.
Beschreibung
Grundsätzlich ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Förderung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.
Der Bedarf an sonderpädagogische Förderung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Sonderpädagogischer Förderbedarf ist unterschiedlich ausgeprägt und kann in folgenden Schwerpunkten vorliegen:
- Lernen
- Sprache
- emotionale und soziale Entwicklung
- Sehen
- Hören
- körperliche und motorische Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Autistisches Verhalten
Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Förderbedarf in den oben benannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten besteht. Grundsätzlich wird im Ergebnis des Feststellungsverfahrens der sonderpädagogische Förderschwerpunkt benannt und im Bescheid dokumentiert.
zuständige Stelle
Regional zuständiges Staatliches Schulamt
Zuständigkeit
Zuständige Schule
Ansprechpartner
Für Kreis Spree-Neiße (Brandenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
In der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind das Verfahren und die erforderlichen Formulare verbindlich geregelt. Diese Handreichung können Sie in der Schule, in den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen und auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg einsehen.
Formulare
In der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind das Verfahren und die erforderlichen Formulare verbindlich geregelt. Diese Handreichung können Sie in der Schule, in den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen und auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg einsehen.
Voraussetzungen
Wenn anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler, in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Zunächst wird ein Antrag auf Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beim regional zuständigen staatlichen Schulamt gestellt.
- Das Staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens.
- Das Feststellungsverfahren erfolgt durch einen Förderausschuss und gliedert sich in der Regel in
1. die Grundfeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Stufe I) und
2. die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe II).
- Der Förderausschuss erarbeitet anschließend eine Bildungsempfehlung.
- Daraufhin entscheidet das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwunsches auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses nach Durchführung der Stufe I oder Stufe II, ob und welcher sonderpädagogische Förderbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, entscheidet das Staatliche Schulamt über
1. den Lernort,
2. die Jahrgangsstufe,
3. den anzuwendenden Rahmenlehrplan,
4. die Förderinhalte und
5. soweit erforderlich, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist.
Mit der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf an der zugewiesenen Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.
Fristen
Je nach Jahrgangsstufe der Schülerin oder des Schülers sind ggf. insbesondere Fristen für die Aufnahme in die erste (Einschulung, Ü1) bzw. siebte Jahrgangsstufe (Ü7) zu beachten.
Bearbeitungsdauer
2 – 24 Monate je nach Stufe
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Referat 32 am 09.06.2020
Stichwörter
Umschulung von der Sonderschule in die allgemeine Schule, Umschulung von der allgemeinen Schule in die Sonderschule