Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

    Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

    Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind kann ein Antrag auf Durchführung eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahren gestellt werden.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Förderung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.

    Der Bedarf an sonderpädagogische Förderung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

    Sonderpädagogischer Förderbedarf ist unterschiedlich ausgeprägt und kann in folgenden Schwerpunkten vorliegen:

    1. Lernen
    2. Sprache
    3. emotionale und soziale Entwicklung
    4. Sehen
    5. Hören
    6. körperliche und motorische Entwicklung
    7. Geistige Entwicklung
    8. Autistisches Verhalten

    Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Förderbedarf in den oben benannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten besteht. Grundsätzlich wird im Ergebnis des Feststellungsverfahrens der sonderpädagogische Förderschwerpunkt benannt und im Bescheid dokumentiert.

    zuständige Stelle

    Regional zuständiges Staatliches Schulamt

    Zuständigkeit

    Zuständige Schule

    Ansprechpartner

    Staatliches Schulamt Frankfurt (Oder)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gerhard-Neumann-Str. 3

    15236 Frankfurt (Oder)

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten Dienstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 0335 5210-411

    Telefon Festnetz: 0335 5210-400

    E-Mail: poststelle.ff@schulaemter.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind das Verfahren und die erforderlichen Formulare verbindlich geregelt. Diese Handreichung können Sie in der Schule, in den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen und auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg einsehen.

    Formulare

    In der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind das Verfahren und die erforderlichen Formulare verbindlich geregelt. Diese Handreichung können Sie in der Schule, in den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen und auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg einsehen.

    Voraussetzungen

    Wenn anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler, in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Zunächst wird ein Antrag auf Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beim regional zuständigen staatlichen Schulamt gestellt.
    • Das Staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens.
    • Das Feststellungsverfahren erfolgt durch einen Förderausschuss und gliedert sich in der Regel in
      1. die Grundfeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Stufe I) und
      2. die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe II).
    • Der Förderausschuss erarbeitet anschließend eine Bildungsempfehlung.
    • Daraufhin entscheidet das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwunsches auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses nach Durchführung der Stufe I oder Stufe II, ob und welcher sonderpädagogische Förderbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, entscheidet das Staatliche Schulamt über
      1. den Lernort,
      2. die Jahrgangsstufe,
      3. den anzuwendenden Rahmenlehrplan,
      4. die Förderinhalte und
      5. soweit erforderlich, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist.

    Mit der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf an der zugewiesenen Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.

    Fristen

    Je nach Jahrgangsstufe der Schülerin oder des Schülers sind ggf. insbesondere Fristen für die Aufnahme in die erste (Einschulung, Ü1) bzw. siebte Jahrgangsstufe (Ü7) zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    2 - 24 Monate je nach Stufe

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Referat 32 am 09.06.2020

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Stichwörter

    Umschulung von der Sonderschule in die allgemeine Schule, Umschulung von der allgemeinen Schule in die Sonderschule

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de