Schulfremdenprüfung Abnahme
Schulabschlüsse können durch eine Nichtschülerprüfung erworben werden.
Beschreibung
Prinzipiell können in Deutschland der Erwerb eines staatlich anerkannten Bildungsabschlusses durch eine Prüfung ohne vorangegangenen Besuch einer entsprechenden Schule erworben werden.
Dazu zählen der u.a. die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss), die Fachoberschulreife (Mittlere Reife), die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, die Fachhochschulreife, der schulische Teil der Fachhochschulreife, die allgemeine Hochschulreife, das Latinum sowie das Graecum und berufliche Abschlüsse.
Die Prüfungsvorbereitung erfolgt autodidaktisch oder mithilfe externer Anbieter, zum Beispiel einer Fernschule im zweiten Bildungsweg.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch das zuständige staatliche Schulamt. Für die Abnahme der Prüfungen zum Erreichen von Schulabschlüssen werden meist bestehende Schulen beauftragt.
In Brandenburg ist das Ablegen einer Nichtschülerprüfung auch dann erforderlich, wenn Schülerinnen und Schüler eine genehmigte aber nicht anerkannte Ersatzschule besuchen.
zuständige Stelle
Staatliche Schulämter des Landes Brandenburg
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Scharmützelsee (Kreis Oder-Spree, Brandenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Für allgemeinbildende Schulabschlüsse:
- eine Übersicht über die bisherige Schullaufbahn einschließlich einer beglaubigten Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
- eine Erklärung darüber, ob bereits früher eine Prüfung zum Erreichen dieses Abschlusses abgelegt wurde,
- eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer,
- eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung und gegebenenfalls die Themen für einzelne Prüfungsfächer sowie
- ein Nachweis über den Ort der Wohnung durch ein gültiges Personaldokument oder eine aktuelle Meldebescheinigung oder eine Bescheinigung von genehmigten Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen, anerkannten Fernlehrinstituten oder bei Latinum- und Graecumprüfungen Hochschulen mit Sitz im Land.
Für berufliche Abschlüsse:
- Antragsformular oder formloser Antrag mit der Erklärung über den angestrebten Abschluss,
- Nachweis des Hauptwohnsitzes im Land Brandenburg und der Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausweiskopie oder Meldebescheinigung),
- Übersicht über die Schullaufbahn und die berufliche Laufbahn-beglaubigte Kopie des Zeugnisses des Berufsabschlusses,
- beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss (mindestens Fachoberschulreife/mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss),
- formlose Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung,
- Nachweis (Original oder beglaubigte Kopie) über die praktische Tätigkeit.
Formulare
Die staatlichen Schulämter stellen die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung.
Voraussetzungen
gemäß gültiger Rechtsgrundlagen der Bildungsgänge
Rechtsgrundlage(n)
- Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG)
- Nichtschülerprüfungsverordnung – NschPV
- Berufsschulverordnung – BSV
- Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung – FOSFHRV
- Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft
- Fachschulverordnung Sozialwesen
- Berufsfachschulverordnung Soziales
- Berufsfachschulverordnung – BFSV
Verfahrensablauf
Nach Antragstellung werden die Zulassungsvoraussetzungen durch das jeweils zuständige staatliche Schulamt geprüft. Sind diese erfüllt, erfolgt nach Zahlung der Gebühr die Prüfungszulassung.
Fristen
Die Anmeldung erfolgt bis zum 1. November, für die Fachschulen Sozialwesen bis zum 1. Oktober des Schuljahres, in dem die Prüfung erfolgen soll.
Bearbeitungsdauer
In der Regel werden die Anträge bis Dezember durch die zuständigen staatlichen Schulämter geprüft.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Referat 33 und 34 am 09.06.2020