Sondernutzung von Straßen Zustimmung
Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Hier erfahren Sie weiteres.
Hinweise für Michendorf: Aufgrabungen - Zustimmung des Straßenbaulastträgers
- Die Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum sind genehmigungspflichtig
Beschreibung
Mit dem Aufgrabeschein erhält die Baufirma die Zustimmung des Straßenbaulastträgers, das Bauvorhaben auf seinem Grund durchzuführen. Der Baulastträger registriert das Bauvorhaben und hat damit die Möglichkeit, während oder nach Abschluss der Baumaßnahme sowie nach Ende der Gewährleistungsfrist die ordnungsgemäße Wiederherstellung zu überprüfen.
Mit jeder Aufgrabung werden Zustand und Qualität des Verkehrsraumes verändert. Zur Minimierung von Folgekosten für die Allgemeinheit ist die Koordinierung von Aufgrabungen wichtig und zur Feststellung von Gewährleistungsansprüchen muss der Auftraggeber der Aufgrabung bekannt sein.
Für alle Beteiligten wird mehr Rechtssicherheit geschaffen, da für den Aufgrabungsort eine Dokumentation der Eingriffe vorliegt, aus der Rechte und Pflichten der Beteiligten abgeleitet werden können.
Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Der Aufgrabeschein ist von der bauausführenden Firma auf der Arbeitsstelle zu Kontrollzwecken bereitzuhalten.
Hinweis:
Im Rahmen von Leitungsverlegungen auf Straßengebiet sind auch entsprechende Nutzungsverträge abzuschließen.
Hinweise für Michendorf: Aufgrabungen - Zustimmung des Straßenbaulastträgers
Mit der Erteilung zur Durchführung der Aufgrabung erhält die Baufirma die Zustimmung des Straßenbaulastträgers, das Bauvorhaben bzw. die Maßnahme auf öffentlichem Verkehrsgrund der Gemeinde Michendorf durchzuführen. Der Baulastträger registriert das Bauvorhaben und hat damit die Möglichkeit, während oder nach Abschluss der Baumaßnahme sowie nach Ende der Gewährleistungsfrist die ordnungsgemäße Wiederherstellung zu überprüfen.
Mit jeder Aufgrabung werden Zustand und Qualität des Verkehrsraumes verändert. Zur Minimierung von Folgekosten für die Allgemeinheit müssen Aufgrabungen zeitlich koordiniert werden. Der Auftraggeber der Aufgrabung muss zur Feststellung von Gewährleistungsansprüchen bekannt sein und ist daher zwingend anzugeben.
Alle Maßnahmen am Aufgrabungsort werden dokumentiert, um daraus Rechte und Pflichten der Beteiligten abzuleiten. Hierdurch wird Rechtssicherheit geschaffen. Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtig und beim Straßenbaulastträger rechtzeitig zu beantragen.
Der Genehmigungsbescheid zur Aufgrabung ist von der bauausführenden Firma auf der Baustelle zu Kontrollzwecken bereitzuhalten. Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum zudem vorab bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen (z.B. halbseitige Straßensperrung, Sicherung des Gehweges etc.)
Hinweis:
Im Rahmen von Leitungsverlegungen auf dem Straßengebiet sind entsprechende Nutzungsverträge abzuschließen. Des Weiteren können die bauausführenden Firmen im Leitungsportal Infrest "Infrastruktur eStrasse" elektronische Leitungsauskünfte bundesweit zu Ver- und Entsorgungsunternehmen anfragen. Das Leitungsauskunftsportal vereinfacht insofern die Kommunikation zwischen Auskunftssuchenden und Adressaten und dient damit zugleich den Zielen der Sicherheit im Tiefbau und der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit.
Online-Dienste
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Container, Feier, Fundbüro, Fundsache, Lagerfeuer, Musik, Nachtruhe, Ordnung, Ordnungsamt, Ordnungsangelegenheiten, Ordnungsbehörde, Ordnungsrecht, Plakate, Plakatierung, private Anpflanzung, SEPA-Mandat, Sondernutzung, Tontraeger, Tonträger, Veranstaltung
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Michendorf: Aufgrabungen - Zustimmung des Straßenbaulastträgers
- Formloser Antrag mit Beschreibung der Maßnahme inkl., Lageplan, Lageskizze (mit eingetragenem Standort der betroffenen Aufgrabungen), Leitungsplänen und / oder Fotodokumentation
Formulare
Hinweise für Michendorf: Aufgrabungen - Zustimmung des Straßenbaulastträgers
- Schriftform ist erforderlich
Voraussetzungen
Hinweise für Michendorf: Aufgrabungen - Zustimmung des Straßenbaulastträgers
- keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Michendorf: Aufgrabungen - Zustimmung des Straßenbaulastträgers
§ 9 und 9a, § 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Michendorf: Aufgrabungen - Zustimmung des Straßenbaulastträgers
- Die bauausführenden Firmen stellen einen formlosen Antrag und bitten um Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Umsetzung der Maßnahme in der Gemeinde Michendorf.
- Die Gemeinde registriert die Vorhaben und prüft die rechtlichen Gegebenheiten der Wege und Straßen. In der Regel bestehen gegen die auszuführenden Arbeiten keine Bedenken, sofern sich die Maßnahme auf einer öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche durchgeführt wird. Bei der Inanspruchnahme von privaten Flächen sind Absprachen mit den Grundstückseigentümern zu treffen.
- Anschließend leitet die Gemeinde den Antrag zusammen mit der gemeindlichen Stellungnahme an die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark weiter. Diese erstellt die verkehrsrechtliche Anordnung.
- Daraufhin erlässt die Gemeindeverwaltung die Erlaubnis zur Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsgrund. Diese Erlaubnis beinhaltet verschiedene Auflagen, die während der Maßnahme einzuhalten sind.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Michendorf: Aufgrabungen - Zustimmung des Straßenbaulastträgers
- Abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufkommen variiert die Bearbeitungszeit zwischen 4 und 6 Wochen
Kosten
Hinweise für Michendorf: Aufgrabungen - Zustimmung des Straßenbaulastträgers
- Keine
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Stichwörter
Tiefbau, Schachterlaubnis, Erdbauarbeiten, Aufgrabeschein, Aufbruch kommunaler Flächen