Schulzeugnis Ausstellung

    Schulzeugnis Ausstellung

    Das Schulzeugnis wird von der zuständigen Schule ausgestellt. Die Ausstellung der Zeugnisse an der jeweiligen besuchten Schule erfolgt automatisch. Eine Beantragung für die Fertigung eines Zeugnisses und dessen Ausgabe ist nicht erforderlich.

    Beschreibung

    Haben Sie ein Schulhalbjahr, Schuljahr oder einen Bildungsgang abgeschlossen? Das ausgestellte Zeugnis wird Ihnen am Zeugnisausgabetag von der Schule, die Sie besucht haben, ausgegeben. Handelt es sich um ein Abschluss- oder Abgangszeugnis, so wird Ihnen zusätzlich eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses ausgehändigt.

    Hinweis: Die Ausstellung und Ausgabe der Zeugnisse an der jeweiligen besuchten Schule erfolgt automatisch. Eine Beantragung der ersten Ausstellung ist nicht erforderlich.

    zuständige Stelle

    jeweilige Schule auf kommunaler Ebene ist für die Ausstellung der Schulzeugnisse zuständig.

    In Ausnahmefällen (z. B. bestimmte Organisationsformen einer Nichtschülerprüfung) werden Zeugnisse durch das zuständige staatliche Schulamt ausgestellt.

    Zuständigkeit

    Die jeweilige zuständige Schule

    Ansprechpartner

    Staatliches Schulamt Neuruppin

    Adresse

    Hausanschrift

    Trenckmannstr. 15

    16816 Neuruppin

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten Schulrätinnen und Schulräte Dienstag 09.00 Uhr - 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung Termin über die jeweils zuständige Sachbearbeiterin Schulpsychologische Beratung Dienstag 14.00 Uhr - 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter Dienstag 09.00 Uhr - 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 0331 27548-4760

    Telefon Festnetz: 03391 40444-55

    E-Mail: poststelle.np@schulaemter.brandenburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Persönliches Erscheinen ist i. d. R. notwendig.

    Perspektivisch: Die Modalitäten für den Erhalt eines digitalen Abschluss- oder Abgangszeugnisses stehen noch nicht fest.

    Voraussetzungen

    Ein Schulverhältnis und Schulbesuch.  

    Ein Abschlusszeugnis erhält im Land Brandenburg, wer einen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden hat und die Schule verlässt. Abgangszeugnisse können unter bestimmten Voraussetzungen dann in Betracht kommen, wenn der besuchte Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist, aber die Schule verlassen wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Zeugnisse an der jeweiligen besuchten Schule erfolgt automatisch ohne Antrag, rechtzeitig bis zur Zeugnisausgabe und wird den anwesenden Schülerinnen und Schülern in der Regel am Zeugnisausgabetag am Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres ausgegeben.

    Ist am Tage der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund von Beurlaubung, Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht anwesend, so ist das Zeugnis den Eltern oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

    Fristen

    Schuljahresende, Schulhalbjahresende oder Abgangsdatum;

    Zeugnisse werden gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV-Zeugnisse am letzten Unterrichtstag der Klasse oder des Kurses im Schulhalbjahr, nach Beendigung der Prüfungen oder unverzüglich nach erfolgter Nachprüfung ausgegeben. In begründeten Einzelfällen kann ein Zeugnis auch vorzeitig ausgegeben werden, sofern es gemäß der Bildungsgangverordnung erstellbar ist. Eine Frist, braucht der Empfänger für den Zeugnisempfang nicht einzuhalten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung variiert, die Zeugnisse werden jedoch grundsätzlich bis zum vorgesehenen Ausgabetag erstellt. Der Zeugnisausgabetag ist grundsätzlich am Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres. In der Regel wird das Zeugnis ausgefüllt, ausgedruckt, unterzeichnet und gesiegelt. Der Prozess kann einige Tage bis wenige Wochen in Anspruch nehmen.

    Kosten

    Für die erste Ausstellung der Urschrift des Zeugnisses, die erste beglaubigte Kopie für die Schülerin oder den Schüler und für die zu den Schülerakten zu nehmende Kopie fallen keine Kosten an bzw. ist aufgrund der Schulgeldfreiheit gemäß § 114 BbgSchulG keine Verwaltungsgebühr zu erheben. Die Gebührensatzungen der kommunalen Schulträger haben dies entsprechend zu berücksichtigen. Für die Ausstellung weiterer beglaubigter Kopien können Gebühren erhoben werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Schülerinnen und Schüler in einer dualen Berufsausbildung erhalten ein Abschlusszeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung durch die besuchte Berufsschule bzw. das besuchte OSZ (Allgemein bildende Schule) und ein Berufsabschlusszeugnis der jeweiligen zuständigen Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Referat 14 am 05.06.2020

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English