Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Berichtigung
Berichtigung von Unkorrektheiten oder Unvollständigkeiten im Wählerverzeichnis.
Beschreibung
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Über den Einspruch wird binnen 3 Tagen entschieden. Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auch berichtigt, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
Ansprechpartner
Gemeinde Uckerland - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 11:30 Uhr Di. 08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 17:30 Uhr Do. 08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr Fr. 08:30 - 11:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 039745 86122
E-Mail: meldestelle@uckerland.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Lastschrift, Girocard, SEPA-Überweisung, Bargeldlose Zahlung, Bargeldzahlung
Bankverbindung
Gemeinde Uckerland
Empfänger: Gemeinde Uckerland
IBAN: DE63 1203 0000 1020 5535 56
Gemeinde Uckerland
Empfänger: Gemeinde Uckerland
IBAN: DE71 1705 6060 3424 0084 00
erforderliche Unterlagen
Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes
Formulare
formlos
Voraussetzungen
Wählerverzeichnis ist erstellt und Unkorrektheiten wurden festgestellt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV
Verfahrensablauf
Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde zu stellen.
Fristen
Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch.
Weitere Informationen
Öffentliche Bekanntmachung des örtlichen Wahlleiters
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23 am 24.04.2020