Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Berichtigung
Berichtigung von Unkorrektheiten oder Unvollständigkeiten im Wählerverzeichnis.
Beschreibung
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Über den Einspruch wird binnen 3 Tagen entschieden. Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auch berichtigt, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
Ansprechpartner
Gemeinde Schönefeld - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 030 536720-105
Bankverbindung
Gemeinde Schönefeld
Empfänger: Gemeinde Schönefeld
IBAN: DE35 1605 0000 3665 0211 53
BIC: WELADED1PMB
Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam
Gemeinde Schönefeld
Empfänger: Gemeinde Schönefeld
IBAN: DE02 1203 0000 0000 4019 68
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank AG
Gemeinde Schönefeld
Empfänger: Gemeinde Schönefeld
IBAN: DE18 1207 0000 0330 4300 00
BIC: DEUTDEBB160
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Stichwörter
Bürgeramt, Bürgerservice, Meldeamt
erforderliche Unterlagen
Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes
Formulare
formlos
Voraussetzungen
Wählerverzeichnis ist erstellt und Unkorrektheiten wurden festgestellt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV
Verfahrensablauf
Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde zu stellen.
Fristen
Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch.
Weitere Informationen
Öffentliche Bekanntmachung des örtlichen Wahlleiters
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23 am 24.04.2020