Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung als Rückkehrer
Personen, die als Rückkehrer und Rückkehrerinnen wahlberechtigt sind, werden von der Gemeinde nicht von Amts wegen in das amtliche Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Beschreibung
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Haben Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung durch Zuzug in das Wahlgebiet erworben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
Erfolgt jedoch nur ein Umzug innerhalb der Gemeinde, dann verbleibt die Eintragung im Wählerverzeichnis des ursprünglichen Wahlbezirkes.
zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
Ansprechpartner
Gemeinde Grünheide (Mark) - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Bike E-Ladesäule
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: PKW E-Ladesäule
Anzahl: 1
Gebühren: ja
Buslinie
Bus: Linie 419
Buslinie
Bus: Linie 429
Buslinie
Bus: Linie 436
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Die Zugangstür kann mittels Taster rechts der Tür geöffnet werden.
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00-15:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr  
Kontakt
Telefon Festnetz: 03362 5088-320
Voraussetzungen
Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie
- noch keinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
- Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 23 und 24 BbgKWahlG, §§ 13 bis 15 BbgKWahlV
Verfahrensablauf
Sie werden bei Zuzug automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung werden Sie mit einer Wahlbenachrichtigung informiert.
Fristen
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Bearbeitungsdauer
umgehend
Weitere Informationen
- Bei der Einwohnermeldebehörde bei der Anmeldung des Wohnsitzes
- Örtliche Bekanntmachung des örtlichen Wahlleiters
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23 am 24.04.2020