Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis sichert die ordnungsgemäße Teilnahme der Wahlberechtigten an der Wahl.
Beschreibung
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Wenn Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung z. B. durch Zuzug erwerben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, können bis zum 15. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
Ansprechpartner
Gemeinde Schönefeld - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 030 536720-105
Fax: 030 536720-198
Internet
Bankverbindung
Gemeinde Schönefeld
Empfänger: Gemeinde Schönefeld
IBAN: DE02 1203 0000 0000 4019 68
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank AG
Gemeinde Schönefeld
Empfänger: Gemeinde Schönefeld
IBAN: DE18 1207 0000 0330 4300 00
BIC: DEUTDEBB160
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Gemeinde Schönefeld
Empfänger: Gemeinde Schönefeld
IBAN: DE35 1605 0000 3665 0211 53
BIC: WELADED1PMB
Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam
Stichwörter
Bürgeramt, Bürgerservice, Meldeamt
erforderliche Unterlagen
- Anlage 1a der BbgKWahlV: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKWahlG
- Anlage 1b der BbgKWahlV:Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV
Formulare
Die Formulare Anlage 1a und Anlage 1b müssen im Original vorliegen (Schriftformerfordernis).
Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar, z. B. unter
Voraussetzungen
Das Wahlrecht ist gegeben, d. h.:
- Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger),
- das 16. Lebensjahr ist vollendet,
- ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 23 und 24 BbgKWahlG, §§ 13 bis 15 BbgKWahlV
Verfahrensablauf
Die Eintragung von Personen mit ständigem Wohnsitz im Wahlgebiet erfolgt von Amts wegen.
Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Fristen
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.
Bearbeitungsdauer
umgehend
Weitere Informationen
Öffentliche Bekanntmachung der örtlichen Wahlleiter
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23 am 24.04.2020