Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern

    Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern

    Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis sichert die ordnungsgemäße Teilnahme der Wahlberechtigten an der Wahl.

    Beschreibung

    Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amtswegen eingetragen werden. Wenn Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung z. B. durch Zuzug erwerben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, können bis zum 15. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    zuständige Stelle

    kreisfreie Stadt;

    amtsfreie Gemeinde;

    Amt;

    Verbandsgemeinde

    Ansprechpartner

    Für Kremmen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Mustervordrucke der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung:

    • Anlage 1a: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKWahlG
    • Anlage 1b: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV

    Formulare

    Die Formulare Anlage 1a und Anlage 1b müssen im Original vorliegen (Schriftformerfordernis).

    Voraussetzungen

    Das Wahlrecht ist gegeben, d. h.:

    • Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger),
    • das 16. Lebensjahr ist vollendet,
    • ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 23 und 24 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und §§ 13 bis 15 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung von Personen mit ständigem Wohnsitz im Wahlgebiet erfolgt von Amts wegen.

    Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Fristen

    Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.

    Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    umgehend

    Weitere Informationen

    - Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiter

    - Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar, z. B. unter

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23 am 24.04.2020

    Version

    Technisch erstellt am 14.05.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 22.12.2022 (von: Gehricke, Vivien)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)