Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit
Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.
Beschreibung
Bewerberinnen und Bewerber, die zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises oder in die Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt antreten, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie wählbar sind. Es sind folgende Kriterien zu erfüllen:
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
Ansprechpartner
Stadt Nauen - Büro der Stadtverordnetenversammlung/ Wahlleitung
Adresse
Hausanschrift
Rathausplatz 1
14641 Nauen
Ein barrierefreier Zugang zum Rathaus ist über den Fahrstuhl am Nebeneingang in der Schützenstraße möglich.
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Fahrstuhl ist über den Nebeneingang in der Schützenstraße erreichbar und ermöglicht einen barrierefreien Zugang zum 1. Obergeschoss des Rathauses (Gebäude: Rathausplatz 1).
Lieferanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Fahrstuhl ist über den Nebeneingang in der Schützenstraße erreichbar und ermöglicht einen barrierefreien Zugang zum 1. Obergeschoss des Rathauses (Gebäude: Rathausplatz 1).
Postanschrift
Postfach 1129
14631 Nauen
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Stadtverwaltung Montag     nach Terminvereinbarung Dienstag     13:00 - 17:00 Uhr Mittwoch     keine Sprechzeiten Donnerstag     9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag     nach Terminvereinbarung Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Bankverbindung
Stadt Nauen
Empfänger: Stadt Nauen
IBAN: DE83 1605 0000 3810 1095 91
BIC: WELADED1PMB
Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse
Stichwörter
Amtsblatt, Büro der STVV, Wahlbehörde, Wahlleiter, Wahlleiterin
erforderliche Unterlagen
- Personalausweise, Reisepass
- Vordruck „Bescheinigung der Wählbarkeit“ Mustervordruck Anlage 8a der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
Formulare
Das ausgefüllte Formular ist im Original einzureichen (Schriftformerfordernis)
Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder Im Internet abrufbar, z.B. unter
Voraussetzungen
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Rechtsgrundlage(n)
- Brandenburgisches KommunalwahlgesetzHier: § 11 BbgKWahlG
Verfahrensablauf
Der Bewerber füllt das Formular „Anlage 8a der BbgKWahlV: Bescheinigung der Wählbarkeit“ aus und reicht es bei der Gemeindebehörde (Einwohnermeldewesen) zur Bestätigung ein.
Fristen
Einreichung beim Kreiswahlleiter bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr
Bearbeitungsdauer
sofort bis wenige Tage
Weitere Informationen
Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters zur Einreichung der Wahlvorschläge gemäß § 26 BbgKWahlG. Diese wird spätestens am 92. Tag vor der Wahlveröffentlicht.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23 am 24.04.2020
Stichwörter
Landrat, Mandat, Kreisvorstand, Rat des Kreises, Wahlperiode, Bewerber, Kommunalparlament, Kommunalwahl, Abgeordnete, Kreistag, Wahlen, Parlament, Bürgerschaft, Wahlkandidat