Wohnsitz Anmeldung

    Wohnsitz Anmeldung

    Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.

    Beschreibung

    Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.

    Hinweise für Unterspreewald: An-, Ab- und Ummeldung von Bürgern

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz).

    Seit November 2015 ist gemäß §19 Absatz 1 Bundesmeldegesetz der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber (oder eine von ihm beauftragte Person) der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

    Zur An-Ummeldung mitzubringen ist: 

    • Personalausweis; ggf. Reisepass
    • Wohnungsgeberbescheinigung
    • ggf. Geburtsurkunde
    • ggf. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Anmeldung oder aktuelles Negativattest zum Sorgerecht vom Jugendamt (wenn nur ein Elternteil sich mit Kind/ern an-/ummeldet)

    Fristen:  zwei Wochen

    Gesetzliche Grundlagen: §§17 - 27 Bundesmeldegesetz

    Formulare:

    • Formular Wohnungsgeberbescheinigung
    • Vollmacht zur An-/Ummeldung
    • Formular Erklärung Sorgeberechtigte Umzug Kind

    Bearbeitungsdauer:      

    Die Anmeldung wird bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen sofort bearbeitet.

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz).

    Seit November 2015 ist gemäß §19 Absatz 1 Bundesmeldegesetz der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber (oder eine von ihm beauftragte Person) der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

    Zur An-Ummeldung mitzubringen ist: 

    • Personalausweis; ggf. Reisepass
    • Wohnungsgeberbescheinigung
    • ggf. Geburtsurkunde
    • ggf. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Anmeldung oder aktuelles Negativattest zum Sorgerecht vom Jugendamt (wenn nur ein Elternteil sich mit Kind/ern an-/ummeldet)

    Fristen:  zwei Wochen

    Gesetzliche Grundlagen: §§17 - 27 Bundesmeldegesetz

    Formulare:

    • Formular Wohnungsgeberbescheinigung
    • Vollmacht zur An-/Ummeldung
    • Formular Erklärung Sorgeberechtigte Umzug Kind

    Bearbeitungsdauer:      

    Die Anmeldung wird bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen sofort bearbeitet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Meldebehörden der kreisfreien Städte; amtsfreien Gemeinde; des Amtes oder der Verbandsgemeinde

    Ansprechpartner

    Amt Unterspreewald - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    15938 Golßen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte beachten Sie, dass der letzte Einlass am jeweiligen Sprechtag für Bürger*Innen ohne Termin 30 Minuten vor Sprechzeitende gewährt wird, d. h.für Dienstag 17:30 Uhrfür Donnerstag 15:30 UhrVielen Dank für Ihr Verständnis! Dienstag: von 09:00 bis 12:00 Uhr  und 13:00 bis 18:00 Uhr  Donnerstag: von 09:00 bis 12:00 Uhr  und 13:00 bis 16:00 Uhr 

    Kontakt

    E-Mail: amt@unterspreewald.de

    Telefon Festnetz: 035452 384-111

    Fax: 035452 384-24

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2023 (von: Webservice, Amt Unterspreewald)

    Technisch geändert am 02.10.2024 (von: Webservice, Amt Unterspreewald)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
    • Wohnungsgeberbestätigung

    Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:

    • Personaldokumente aller betroffenen Personen
    • Vollmacht(en) bei Mitanmeldung 

    o          des nicht verheirateten Partners

    o          von volljährigen Kindern

    Voraussetzungen

    Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):

    Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.

    Fristen

    Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23 am 08.04.2020

    Version

    Technisch erstellt am 14.05.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 23.06.2023 (von: Gehricke, Vivien)

    Stichwörter

    Wohnsitz, Wohnsitz anmelden, Zweitwohnsitz, Einwohnerwesen, Hauptwohnsitz, Meldewesen, Anmeldebescheinigung, Meldeschein, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Wohnsitzummeldung, Ummeldung, Anmeldung, Wohnsitzanmeldung, Wohnung, Anmeldebestätigung, Wohnsitzwechsel, Ummeldebescheinigung, Umzug, Wohnsitz ummelden, Nebenwohnsitz, ummelden, Ummeldebestätigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)